Auto

Streit um Gebrauchtwagen Verkäufer darf nachbessern

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss im Falle eines Defektes dem Verkäufer die Gelegenheit zur Behebung des Schadens geben.

Tut er dies nicht und lässt sein Auto auf eigene Faust in einer anderen Werkstatt reparieren, verliert er seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ: VIII ZR 49/05). Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Baden-Württemberg rund ein halbes Jahr nach dem Kauf eines über drei Jahre alten Gebrauchtwagens einen Defekt am Katalysator festgestellt. Er war durch das Aufsetzen des Wagens entstanden. Der Besitzer ließ den Schaden beheben und stellte die Reparatur später dem Verkäufer in Rechnung.

Der Verkäufer hatte den Mangel bestritten und in mehreren Instanzen beanstandet, dass der Käufer ihm keine Gelegenheit zur so genannten Nacherfüllung gegeben habe. Eine endgültige "Erfüllungsverweigerung" liegt laut BGH erst dann vor, wenn der Verkäufer "eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen". Dies sei im behandelten Rechtsstreit nicht der Fall gewesen.

Quelle: ntv.de

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