"Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt."Bild 1 von 100 Wie recht er doch hatte, der Freiherr von Knigge. Nun hat der Reisekomfort in den vergangenen 250 Jahren glücklicherweise Fortschritte gemacht.Bild 2 von 100 Gut, das Wetter ist unvorhersehbar wie eh und je.Bild 3 von 100 Dafür müssen wir nicht tagelang in Kutschen über Feldwege holpern, um ans Ziel zu kommen.Bild 4 von 100 Auch die Qualität der Unterkünfte dürfte inzwischen gewonnen haben.Bild 5 von 100 Im Vergleich zu unseren Vorfahren können wir uns also glücklich schätzen. Machen wir aber nicht.Bild 6 von 100 Kaum eine Zeit im Jahr plant man so sorgfältig wie den Urlaub. Wenn die Vorfreude enttäuscht wird, reagieren wir entsprechend sensibel. Und so stapeln sich in der Ferienzeit die Beschwerden bei den Reiseveranstaltern.Bild 7 von 100 Denn irgendwas zu meckern gibt's ja immer.Bild 8 von 100 Wenn Sie sich beschweren wollen, sollten Sie dies allerdings sofort und vor Ort tun. Also: gleich den Reiseveranstalter oder die Reiseleitung kontaktieren, wenn etwas nicht stimmt.Bild 9 von 100 Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit haben, Abhilfe zu schaffen. Solange er nichts von dem Mangel weiß, kann er auch nicht aktiv werden.Bild 10 von 100 Wer erst zu Hause feststellt, dass der Urlaub nicht das Wahre war, hat schlechte Chancen. Im Nachhinein reklamieren ist nicht drin.Bild 11 von 100 Hoffnung auf Rückerstattung können Sie sich nur machen, wenn die Beschwerde vor Ort nichts gebracht hat. Nach der Rückkehr bleibt ein Monat, um den Anspruch geltend zu machen.Bild 12 von 100 Die Mängel sollten so genau wie möglich beschrieben werden. Eine Aussage wie "Es gab Kakerlaken" reicht also nicht. Sie müssen schon aufführen, wann und wo das Getier auftauchte.Bild 13 von 100 Deshalb ist es ungemein hilfreich, schon am Urlaubsort ein Mängelprotokoll zu führen. Das lässt man sich am besten von einem Vertreter des Reiseveranstalters unterschreiben.Bild 14 von 100 Auch wenn Sie sich andere Urlaubsfotos erhofft hatten: Fotografieren Sie die Mängel, wenn das möglich ist.Bild 15 von 100 Sie haben sich beschwert, alles dokumentiert und begründet? Dann fragen Sie sich sicher, was Ihre verminderten Urlaubsfreuden wert sind.Bild 16 von 100 Orientierung bietet die "Frankfurter Tabelle". Basierend auf einschlägigen Urteilen definiert sie den Rahmen, in dem sich Reisepreisminderungen üblicherweise bewegen.Bild 17 von 100 Verbindlich ist die Tabelle nicht. Sie hilft aber dabei, herauszufinden, welche Forderungen realistisch sind.Bild 18 von 100 Denn oft empfinden Touristen einen Mangel als sehr viel gravierender als die Gerichte. Die fordern schon ein wenig Pragmatismus von den Touristen. So etwa im Falle eines Klägers, der statt des gebuchten Doppelbetts zwei Einzelbetten vorfand.Bild 19 von 100 Als Entschädigung für sein gestörtes "Einschlaf- und Beischlaferlebnis" forderte der Mann eine Herabsetzung des Reisepreises. Das Mönchengladbacher Amtsgericht konnte sein Leid nicht nachvollziehen: Er hätte die Bettrahmen ja einfach zusammenbinden können.Bild 20 von 100 Dazu hätte der Kläger zum Beispiel seinen Gürtel benutzen können, denn dieser - so das Gericht - wurde in seiner ursprünglichen Funktion im fraglichen Augenblick sicher nicht benötigt.Bild 21 von 100 Wir lernen daraus: Ein Mangel, den man mit wenig Aufwand selbst beheben kann, ist kein Grund zur Reisepreisminderung. Doch oft ist die Sache ja nicht so einfach.Bild 22 von 100 Etwa, wenn das Hotel überbucht ist und man deshalb anderweitig untergebracht wird. Dann kann sogar eine Kündigung mit sofortiger Rückreise rechtens sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein gleichwertiger Ersatz organisiert wird.Bild 23 von 100 Wer die Ersatzunterkunft akzeptiert, kann für seine Spontaneität eine Minderung von zehn bis 25 Prozent geltend machen.Bild 24 von 100 Wenn schon vorher klar ist, dass das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung steht, muss die Reise nicht angetreten werden - es sei denn, die Ersatzunterbringung ist absolut gleichwertig.Bild 25 von 100 Müssten die Reisenden im angebotenen Domizil Abstriche in Kauf nehmen, können sie darüber hinaus auch Schadenersatz fordern. So sprach der Bundesgerichtshof einem Ehepaar die Hälfte des Reisepreises zu, weil sie beim neuen Hotel nicht tauchen konnten.Bild 26 von 100 Wer erst vor Ort feststellt, dass die Unterbringung nicht den Erwartungen entspricht, sollte sich gut überlegen, ob er postwendend in die Heimat zurückfliegt.Bild 27 von 100 Schadenersatz für vertane Urlaubstage gibt es nämlich nur, wenn man wegen der Mängel auch 50 Prozent des Reisepreises zurückverlangen kann. Das müssen dann schon schwerwiegende Gründe sein.Bild 28 von 100 Oft sind es eine ganze Reihe von Dingen, die Urlauber auf die Palme bringen. So findet man in manch einem Katalog Versprechungen, die vor Ort nicht eingehalten werden.Bild 29 von 100 Zum Beispiel der Balkon. Ist der trotz Buchung nicht vorhanden, gibt es - je nach Jahreszeit - fünf bis zehn Prozent des Geldes zurück.Bild 30 von 100 Fehlt gar ein eigenes Bad oder WC, kann das den Komfort schon erheblich mindern. Schließlich ist ein gemeinschaftliches Duscherlebnis nicht jedermanns Sache.Bild 31 von 100 Wird ein Hostel mit Gemeinschaftsbad als Hotel angeboten, können die Reisenden ein Viertel ihrer Auslagen zurückverlangen, urteilte das Landgericht Arnsberg.Bild 32 von 100 Nicht ganz so hart trifft es Urlauber, die auf den versprochenen Meerblick verzichten müssen. Sie können laut Frankfurter Tabelle fünf bis zehn Prozent ihres Reisepreises geltend machen.Bild 33 von 100 Der Teufel steckt im Detail: Ein Zimmer, das als "meerseitig" deklariert ist, verfügt nicht automatisch auch über Meerblick.Bild 34 von 100 Um derlei Feinheiten in der Reisebeschreibung vor Ort nachsehen zu können, empfiehlt es sich, das Angebot auszudrucken oder die Katalogseite mitzunehmen. So können Sie sofort prüfen, ob Sie im Recht sind.Bild 35 von 100 Bevor Sie sich allerdings beschweren, weil Ihr "strandnahes" Hotel nicht direkt am Meer liegt, sollten Sie nochmal nachmessen. Als "nah" gilt nämlich alles bis zu einem Kilometer.Bild 36 von 100 Nur wenn der Anbieter eine konkrete Entfernung angegeben hat, können Sie etwa fünf Prozent geltend machen, falls Sie bedeutend länger unterwegs sind.Bild 37 von 100 Manch ein Urlauber wäre ja schon froh, wenn er überhaupt einen Strand finden würde. So etwa das Ehepaar, das für 8000 Euro einen "traumhaften Privatstrand" auf der Karibikinsel Tobago gebucht hatte.Bild 38 von 100 Allerdings war von der Luxusanlage nur noch ein Trümmerhaufen übriggeblieben, nachdem kurz zuvor ein Hurrikan über die Insel getobt war. Den Reisepreis wollten die beiden nicht zahlen und forderten darüber hinaus Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.Bild 39 von 100 Die Richter sorgten dann allerdings für die zweite Enttäuschung: Der verwüstete Strand war ihnen nur 30 Prozent wert - schließlich hätte Tobago ja noch mehr zu bieten.Bild 40 von 100 Auch wenn der versprochene Traumstrand entweder von der Flut überschwemmt ist oder bei Ebbe verschwindet, ist das kein Grund zur sofortigen Abreise. Dieser Mangel ist zwar erheblich, rechtfertigt aber noch keinen Schadensersatz.Bild 41 von 100 Doch auch wenn der Strand dort ist, wo er sein soll, findet sich immer ein Grund zum nörgeln.Bild 42 von 100 So beschwerte sich ein Urlauber, weil der versprochene weiße Sand am kubanischen Strand durch Ölspuren verunziert war. Mit den fünf Prozent Minderung, die der Reiseveranstalter angeboten hatte, wollte er sich nicht zufriedengeben.Bild 43 von 100 Das sollte er aber, befand das Landgericht München. Ölspuren seien schließlich keine Tankerkatastrophe.Bild 44 von 100 Mit Tier-Dung am Strand braucht ein auslandsunerfahrener Urlauber dagegen nicht zu rechnen. Wer sein Handtuch zwischen Kamelkötteln und Pferdeäpfeln ausbreiten muss, kann den Reisepreis mindern.Bild 45 von 100 Strand und Schwimmen, das gehört zusammen. Wenn permanent die rote Badeverbots-Flagge flattert, ist das natürlich frustrierend. Geld gibt's trotzdem nicht zurück.Bild 46 von 100 Schließlich kann der Reiseveranstalter kaum auf die Rettungsschwimmer an einem öffentlichen Strand einwirken. Und am stürmischen Wetter kann er auch nichts ändern.Bild 47 von 100 Entpuppt sich der versprochene Sandstrand dagegen als steinig und felsig, ist das durchaus ein Grund zur Preisminderung. Das Amtsgericht Bad Homburg fand in diesem Fall zehn Prozent angemessen.Bild 48 von 100 Nun weiß jeder, dass Beschreibungen oft euphemistisch ausfallen. Doch nicht einmal auf Bilder ist Verlass. Sieht der Hotelpool anders aus als auf dem Foto, muss das aber kein Mangel sein, solange die Größe ungefähr stimmt.Bild 49 von 100 Pool-Ärger ganz anderer Art hatte eine Touristin, die beim Sonnenbad von einem verirrten Wasserball getroffen wurde. Dabei erlitt sie nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern verlor auch vier Zähne.Bild 50 von 100 Selbst schuld, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Spiel sei schließlich über Lautsprecher angekündigt worden, die Frau hätte sich also rechtzeitig einen sichereren Platz suchen können. Schmerzensgeld gibt's deshalb nicht.Bild 51 von 100 Wo Wasser ist, droht Rutschgefahr, das dürfte jedem klar sein. Ein Hotelpool muss deshalb nicht von rutschfesten Fliesen umgeben sein, solange die glitschige Gefahrenzone farblich zu erkennen ist.Bild 52 von 100 Auch in der Dusche einer Hotelsauna muss der Gast mit glattem Boden rechnen. Wer hier stürzt, verwirklicht ein "allgemeines Lebensrisiko", und dafür muss der Reiseveranstalter nicht haften, urteilte das Landgericht Koblenz.Bild 53 von 100 Allgemeine Lebensrisiken geht der Reisende auch beim Essen ein. Meerestiere sind bekanntlich besonders heikel. Zieht man sich am Buffet eine Fischvergiftung zu, kann man dafür nicht den Reiseveranstalter belangen.Bild 54 von 100 Kann man dagegen nachweisen, dass das Hotelessen eine Salmonelleninfektion verursacht hat, ist durchaus eine Entschädigung drin.Bild 55 von 100 Nicht giftig, aber reichlich eintönig fand ein Pauschalurlauber die Verpflegung in seinem Hotel - immerhin eines der gehobenen Kategorie. Da versprach er sich schon etwas mehr als täglich Spaghetti Bolognese.Bild 56 von 100 Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Bad Homburg und sprach dem Mann eine Reisepreiserstattung von zehn Prozent zu. Ein wenig Abwechslung im Speiseplan können Pauschalreisende schon erwarten.Bild 57 von 100 Wenn Ihnen das Abendbuffet irgendwie bekannt vorkommt, haben Sie vielleicht die Reste vom Mittagessen vor sich. Diese Art der Zweitverwertung geht in Ordnung, solange es sich um Essen vom gleichen Tag handelt.Bild 58 von 100 Entscheidend ist nicht nur, was auf den Tisch kommt, sondern auch das "wie". Ist nicht genügend Platz im Speisesaal, kann es durchaus sein, dass die Urlauber ihr Essen im Schichtsystem zu sich nehmen müssen.Bild 59 von 100 Grundsätzlich ist das okay. Allerdings müssen die Gäste selbst entscheiden können, in welcher Schicht sie essen wollen. Außerdem sollten sie disponieren können. Ein Zeitfenster von eineinhalb Stunden ist dafür zu eng.Bild 60 von 100 Hundefutter ist im Alles-inklusive-Urlaub übrigens nicht enthalten, auch wenn für den mitgebrachten Vierbeiner ein Aufschlag berechnet wird. Wer sein eigenes Essen mit seinem besten Freund teilen möchte, muss das womöglich außerhalb des Speisesaals tun.Bild 61 von 100 Einen Anspruch auf Zugang zum Speisesaal hat der Hund jedenfalls nicht. Die Rücksicht auf hygienische Bedürfnisse anderer Gäste geht vor.Bild 62 von 100 Für menschliche Reisende verheißt der Alles-Inklusive-Urlaub unbegrenztes Schlemmen und Trinken, ohne auf den Geldbeutel zu achten. Vorausgesetzt, das Hotelpersonal spielt mit.Bild 63 von 100 Manchmal fließen die Getränke allerdings nur gegen Trinkgeld. Das ist nicht Sinn der Sache und berechtigt zu fünf Prozent Preisminderung.Bild 64 von 100 In der Regel sind die Kellner zum Glück durchaus bereit, Alles-Inklusive-Gäste zu bewirten - sofern sie als solche zu erkennen sind. Um die Identifizierung zu gewährleisten, erhalten die Urlauber oft ein Armband.Bild 65 von 100 Gegen diese praktische Lösung ist nichts zu sagen - sofern das Armband abzunehmen ist, ohne dass es kaputt geht.Bild 66 von 100 Eine Armband-Pflicht beschneidet dagegen das Persönlichkeitsrecht, befand das Landgericht Köln. Schließlich will nicht jeder gleich als Tourist zu erkennen sein.Bild 67 von 100 Überhaupt: Auf Reisen findet man ja oft nichts schlimmer als die anderen Touristen, mit denen man selbst natürlich gar nichts gemein hat. Aber was will man machen?Bild 68 von 100 Wenn im Speisesaal feiste Urlauber in Badesachen aufkreuzen und noch dazu jegliche Tischmanieren vermissen lassen, bleibt nur Wegschauen. Hinterher auf Preisminderung klagen funktioniert jedenfalls nicht.Bild 69 von 100 Der Reiseveranstalter kann schließlich auch nichts für das Verhalten der Mitreisenden. Dass es immer welche gibt, die das Alles-Inklusive-Paket zum exzessiven Besäufnis nutzen, ist ein natürliches Risiko beim Club-Urlaub.Bild 70 von 100 Allzu betulich geriet dagegen die Schiffsreise zweier Abiturienten. Sie hatten eine "Piratenkreuzfahrt" auf einem Motorsegler gebucht. Das "unbeschwerte Bordleben mit gleichgesinnter Clique" scheiterte leider an der übrigen Reisegesellschaft: Allesamt Senioren jenseits der 70.Bild 71 von 100 Der angebliche Zweimaster erwies sich als gemütlicher Fähr-Dampfer. Diese Fehlbesetzung bezahlte der Veranstalter mit 80 Prozent des Reisepreises und zusätzlichem Schadensersatz.Bild 72 von 100 In fremde Länder reisen ist ja schön - wenn da bloß nicht die Einheimischen wären. Doch nicht einmal für die kann man den Veranstalter haftbar machen.Bild 73 von 100 Vielmehr muss ein Reisender damit rechnen, dass sich am Strand auch die autochthone Bevölkerung aufhält, urteilte das Amtsgericht Aschaffenburg. Na sowas!Bild 74 von 100 Im Urlaub suchen die meisten Menschen vor allem eins: Erholung. Und die wird durch Lärm empfindlich gestört. Der Reiseveranstalter muss deshalb vorher auf Lärmquellen hinweisen.Bild 75 von 100 Im Katalog klingt das dann so: Eine "lebhafte Umgebung" verheißt eine benachbarte Disco, die "verkehrsgünstige Lage" deutet auf eine nahe laute Straße hin und im "kinderfreundlichen Hotel" ist natürlich auch mit Kindergeschrei zu rechnen.Bild 76 von 100 Auf eine Autobahn in 150 Metern Entfernung muss der Reiseveranstalter aber genauso unverblümt hinweisen wie auf erheblichen Baulärm.Bild 77 von 100 Bei der Preisminderung ist die Frankfurter Tabelle nur eine geringe Hilfe. Wie oft trat der Lärm auf, hat er die Nachtruhe gestört? Der Minderungsspielraum liegt zwischen fünf und 40 Prozent.Bild 78 von 100 Einer Familie, die im ägyptischen Hurghada durch eine Freiluftdisco um den Schlaf gebracht wurde, sprach das Gericht nun sogar 60 Prozent des Reisepreises zu. Obendrauf gab's noch 600 Euro Schadensersatz.Bild 79 von 100 Unfreiwillig durchwachte Nächte erlebte auch ein Ehepaar in Ägypten aus einem ganz anderen Grund: Bettwanzen piesackten die Ehefrau derart, dass an Urlaubsfreuden nicht mehr zu denken war.Bild 80 von 100 Obwohl der Reiseveranstalter die Vorwürfe bezweifelte - immerhin handelte es sich um ein Fünf-Sterne-Hotel - musste er den gesamten Reisepreis erstatten und zusätzlich 1500 Euro Schmerzensgeld abdrücken.Bild 81 von 100 Dass Urlauber unfreiwillige Eindrücke von der Artenvielfalt des Reiselandes erhalten, ist indes nicht außergewöhnlich. Drei Kakerlaken im Schlafzimmer begründen keine Preisminderung. Auch mit Ameisen oder einzelnen Geckos muss man in südlicheren Ländern rechnen.Bild 82 von 100 Tummeln sich in der Unterkunft aber Insekten in größerer Zahl, ist ein Nachlass um die 15 Prozent realistisch. Jedenfalls dann, wenn sich die Tiere gegen den Schädlingsbekämpfer resistent zeigen. Urlaub im Dschungelcamp ist schließlich nicht jedermanns Sache.Bild 83 von 100 Auch unterschiedliche Vorstellungen über Hygienestandards können Anlass zum Ärger geben. Wer sich im dreckigen Hotelzimmer ekelt, kann den Reisepreis laut Frankfurter Tabelle um 10 bis 20 Prozent mindern.Bild 84 von 100 In Hotels werden Handtücher üblicherweise täglich gewechselt. Müssen sich die Gäste tagelang mit dem selben abtrocknen, ist das aber kein schwerwiegender Mangel. Je nach Hotelkategorie sind höchstens drei Prozent Minderung drin.Bild 85 von 100 Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt kann nicht nur das Personal treffen, sondern auch den Reiseveranstalter. Dieser habe bei der Hotelauswahl geschlampt, klagte ein Reisender, dessen Hotelsafe ausgeräumt worden war.Bild 86 von 100 Beweisen lässt sich so eine Anschuldigung allerdings kaum. Für verborgene Sicherheitsmängel im Hotelsafe haftet der Reiseveranstalter jedenfalls nicht, entschied das Landgericht München.Bild 87 von 100 Erfolglos blieb auch die Schadenersatzklage eines Ehepaars, das seine Flitterwochen in Kenia verbrachte. Bei einem Überfall wurden die frisch Vermählten ausgeraubt und mit einer Machete verletzt. Und das, obwohl über 130 Wächter das Hotel gesichert hatten.Bild 88 von 100 Das Gericht konnte deshalb nicht erkennen, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt habe. Zudem müssten Kenia-Reisende wissen, worauf sie sich einlassen. Ein Warnhinweis im Reiseprospekt sei nicht erforderlich, urteilten die Richter.Bild 89 von 100 Brutale Hotelüberfälle sind auf Mallorca weniger zu erwarten, doch auch dort stehlen Diebe Gepäck aus Hotelzimmern. Besonders einfach haben sie es, wenn die Zimmerschlüssel an der Rezeption schlecht bewacht sind.Bild 90 von 100 Die Schuld der Hotelangestellten muss man allerdings konkret belegen können. Ansonsten gilt der Diebstahl juristisch nicht als Reisemangel, sondern als "allgemeines Lebensrisiko". Schadenersatz gibt's also nicht.Bild 91 von 100 Manchmal kommt das Gepäck erst gar nicht im Hotel an. Dann müssen sofort Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft informiert werden, aus Beweisgründen auch schriftlich und am besten per Einschreiben.Bild 92 von 100 Ist absehbar, dass das Gepäck auf sich warten lässt oder gar nicht mehr ankommt, muss man sich die nötigsten Dinge wiederbeschaffen.Bild 93 von 100 Auch wenn die Verlockung groß ist, den verlorenen H&M-Bikini durch einen von Versace zu tauschen: Bescheidenheit ist angesagt. Die Nachkäufe dürfen nicht wertvoller als der Kofferinhalt sein.Bild 94 von 100 Ohne die vorgesehene Ausrüstung ist die Urlaubsfreude natürlich beeinträchtigt. Eine Preisminderung von zehn bis 30 Prozent pro Tag ist realistisch.Bild 95 von 100 Manch ein Reisender muss sich im Urlaub vor allem vom anstrengenden Hinflug erholen. Turbulenzen durch eine Gewitterfront kann der Reiseveranstalter allerdings auch nicht verhindern. Preisnachlass gibt's also nicht.Bild 96 von 100 Erfolglos blieb auch die Klage eines Ehepaars, das nach einem Nachtflug reichlich unentspannt in Südafrika landete. Sie fühlten sich durch das Schnarchen ihrer Mitreisenden behelligt.Bild 97 von 100 Überhaupt sind es oft die anderen Passagiere, die den Flug zum unerfreulichen Erlebnis machen. Korpulente Sitznachbarn muss man aber ertragen, zumindest auf einem Charterflug von drei Stunden, urteilte das Amtsgericht Hannover.Bild 98 von 100 Angesichts des Ungemachs, das in der Luft droht, gibt sich manch ein Hartgesottener lieber schon im Vorfeld die Kante. Keine gute Idee! Wer stark alkoholisiert zum Flug antritt, muss zu Hause bleiben und hat auch kein Recht auf Reisepreiserstattung.Bild 99 von 100 Immerhin bleiben ihm hier unerfreuliche Reiseunannehmlichkeiten erspart. (Text: I. Noé, Bilder: AP, dpa, pixelio)Bild 100 von 100