

"Zum Reisen gehört Geduld, Mut, guter Humor, Vergessenheit aller häuslichen Sorgen und dass man sich durch widrige Zufälle, Schwierigkeiten, böses Wetter, schlechte Kost und dergleichen nicht niederschlagen lässt."
Wie recht er doch hatte, der Freiherr von Knigge. Nun hat der Reisekomfort in den vergangenen 250 Jahren glücklicherweise Fortschritte gemacht.
Gut, das Wetter ist unvorhersehbar wie eh und je.
Dafür müssen wir nicht tagelang in Kutschen über Feldwege holpern, um ans Ziel zu kommen.
Auch die Qualität der Unterkünfte dürfte inzwischen gewonnen haben.
Im Vergleich zu unseren Vorfahren können wir uns also glücklich schätzen. Machen wir aber nicht.
Kaum eine Zeit im Jahr plant man so sorgfältig wie den Urlaub. Wenn die Vorfreude enttäuscht wird, reagieren wir entsprechend sensibel. Und so stapeln sich in der Ferienzeit die Beschwerden bei den Reiseveranstaltern.
Denn irgendwas zu meckern gibt's ja immer.
Wenn Sie sich beschweren wollen, sollten Sie dies allerdings sofort und vor Ort tun. Also: gleich den Reiseveranstalter oder die Reiseleitung kontaktieren, wenn etwas nicht stimmt.
Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit haben, Abhilfe zu schaffen. Solange er nichts von dem Mangel weiß, kann er auch nicht aktiv werden.
Wer erst zu Hause feststellt, dass der Urlaub nicht das Wahre war, hat schlechte Chancen. Im Nachhinein reklamieren ist nicht drin.
Hoffnung auf Rückerstattung können Sie sich nur machen, wenn die Beschwerde vor Ort nichts gebracht hat. Nach der Rückkehr bleibt ein Monat, um den Anspruch geltend zu machen.
Die Mängel sollten so genau wie möglich beschrieben werden. Eine Aussage wie "Es gab Kakerlaken" reicht also nicht. Sie müssen schon aufführen, wann und wo das Getier auftauchte.
Deshalb ist es ungemein hilfreich, schon am Urlaubsort ein Mängelprotokoll zu führen. Das lässt man sich am besten von einem Vertreter des Reiseveranstalters unterschreiben.
Auch wenn Sie sich andere Urlaubsfotos erhofft hatten: Fotografieren Sie die Mängel, wenn das möglich ist.
Sie haben sich beschwert, alles dokumentiert und begründet? Dann fragen Sie sich sicher, was Ihre verminderten Urlaubsfreuden wert sind.
Orientierung bietet die "Frankfurter Tabelle". Basierend auf einschlägigen Urteilen definiert sie den Rahmen, in dem sich Reisepreisminderungen üblicherweise bewegen.
Verbindlich ist die Tabelle nicht. Sie hilft aber dabei, herauszufinden, welche Forderungen realistisch sind.
Denn oft empfinden Touristen einen Mangel als sehr viel gravierender als die Gerichte. Die fordern schon ein wenig Pragmatismus von den Touristen. So etwa im Falle eines Klägers, der statt des gebuchten Doppelbetts zwei Einzelbetten vorfand.
Als Entschädigung für sein gestörtes "Einschlaf- und Beischlaferlebnis" forderte der Mann eine Herabsetzung des Reisepreises. Das Mönchengladbacher Amtsgericht konnte sein Leid nicht nachvollziehen: Er hätte die Bettrahmen ja einfach zusammenbinden können.
Dazu hätte der Kläger zum Beispiel seinen Gürtel benutzen können, denn dieser - so das Gericht - wurde in seiner ursprünglichen Funktion im fraglichen Augenblick sicher nicht benötigt.
Wir lernen daraus: Ein Mangel, den man mit wenig Aufwand selbst beheben kann, ist kein Grund zur Reisepreisminderung. Doch oft ist die Sache ja nicht so einfach.
Etwa, wenn das Hotel überbucht ist und man deshalb anderweitig untergebracht wird. Dann kann sogar eine Kündigung mit sofortiger Rückreise rechtens sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein gleichwertiger Ersatz organisiert wird.
Wer die Ersatzunterkunft akzeptiert, kann für seine Spontaneität eine Minderung von zehn bis 25 Prozent geltend machen.
Wenn schon vorher klar ist, dass das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung steht, muss die Reise nicht angetreten werden - es sei denn, die Ersatzunterbringung ist absolut gleichwertig.
Müssten die Reisenden im angebotenen Domizil Abstriche in Kauf nehmen, können sie darüber hinaus auch Schadenersatz fordern. So sprach der Bundesgerichtshof einem Ehepaar die Hälfte des Reisepreises zu, weil sie beim neuen Hotel nicht tauchen konnten.
Wer erst vor Ort feststellt, dass die Unterbringung nicht den Erwartungen entspricht, sollte sich gut überlegen, ob er postwendend in die Heimat zurückfliegt.
Schadenersatz für vertane Urlaubstage gibt es nämlich nur, wenn man wegen der Mängel auch 50 Prozent des Reisepreises zurückverlangen kann. Das müssen dann schon schwerwiegende Gründe sein.
Oft sind es eine ganze Reihe von Dingen, die Urlauber auf die Palme bringen. So findet man in manch einem Katalog Versprechungen, die vor Ort nicht eingehalten werden.
Zum Beispiel der Balkon. Ist der trotz Buchung nicht vorhanden, gibt es - je nach Jahreszeit - fünf bis zehn Prozent des Geldes zurück.
Fehlt gar ein eigenes Bad oder WC, kann das den Komfort schon erheblich mindern. Schließlich ist ein gemeinschaftliches Duscherlebnis nicht jedermanns Sache.
Wird ein Hostel mit Gemeinschaftsbad als Hotel angeboten, können die Reisenden ein Viertel ihrer Auslagen zurückverlangen, urteilte das Landgericht Arnsberg.
Nicht ganz so hart trifft es Urlauber, die auf den versprochenen Meerblick verzichten müssen. Sie können laut Frankfurter Tabelle fünf bis zehn Prozent ihres Reisepreises geltend machen.
Der Teufel steckt im Detail: Ein Zimmer, das als "meerseitig" deklariert ist, verfügt nicht automatisch auch über Meerblick.
Um derlei Feinheiten in der Reisebeschreibung vor Ort nachsehen zu können, empfiehlt es sich, das Angebot auszudrucken oder die Katalogseite mitzunehmen. So können Sie sofort prüfen, ob Sie im Recht sind.
Bevor Sie sich allerdings beschweren, weil Ihr "strandnahes" Hotel nicht direkt am Meer liegt, sollten Sie nochmal nachmessen. Als "nah" gilt nämlich alles bis zu einem Kilometer.
Nur wenn der Anbieter eine konkrete Entfernung angegeben hat, können Sie etwa fünf Prozent geltend machen, falls Sie bedeutend länger unterwegs sind.
Manch ein Urlauber wäre ja schon froh, wenn er überhaupt einen Strand finden würde. So etwa das Ehepaar, das für 8000 Euro einen "traumhaften Privatstrand" auf der Karibikinsel Tobago gebucht hatte.
Allerdings war von der Luxusanlage nur noch ein Trümmerhaufen übriggeblieben, nachdem kurz zuvor ein Hurrikan über die Insel getobt war. Den Reisepreis wollten die beiden nicht zahlen und forderten darüber hinaus Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.
Die Richter sorgten dann allerdings für die zweite Enttäuschung: Der verwüstete Strand war ihnen nur 30 Prozent wert - schließlich hätte Tobago ja noch mehr zu bieten.
Auch wenn der versprochene Traumstrand entweder von der Flut überschwemmt ist oder bei Ebbe verschwindet, ist das kein Grund zur sofortigen Abreise. Dieser Mangel ist zwar erheblich, rechtfertigt aber noch keinen Schadensersatz.
Doch auch wenn der Strand dort ist, wo er sein soll, findet sich immer ein Grund zum nörgeln.
So beschwerte sich ein Urlauber, weil der versprochene weiße Sand am kubanischen Strand durch Ölspuren verunziert war. Mit den fünf Prozent Minderung, die der Reiseveranstalter angeboten hatte, wollte er sich nicht zufriedengeben.
Das sollte er aber, befand das Landgericht München. Ölspuren seien schließlich keine Tankerkatastrophe.
Mit Tier-Dung am Strand braucht ein auslandsunerfahrener Urlauber dagegen nicht zu rechnen. Wer sein Handtuch zwischen Kamelkötteln und Pferdeäpfeln ausbreiten muss, kann den Reisepreis mindern.
Strand und Schwimmen, das gehört zusammen. Wenn permanent die rote Badeverbots-Flagge flattert, ist das natürlich frustrierend. Geld gibt's trotzdem nicht zurück.
Schließlich kann der Reiseveranstalter kaum auf die Rettungsschwimmer an einem öffentlichen Strand einwirken. Und am stürmischen Wetter kann er auch nichts ändern.
Entpuppt sich der versprochene Sandstrand dagegen als steinig und felsig, ist das durchaus ein Grund zur Preisminderung. Das Amtsgericht Bad Homburg fand in diesem Fall zehn Prozent angemessen.
Nun weiß jeder, dass Beschreibungen oft euphemistisch ausfallen. Doch nicht einmal auf Bilder ist Verlass. Sieht der Hotelpool anders aus als auf dem Foto, muss das aber kein Mangel sein, solange die Größe ungefähr stimmt.
Pool-Ärger ganz anderer Art hatte eine Touristin, die beim Sonnenbad von einem verirrten Wasserball getroffen wurde. Dabei erlitt sie nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern verlor auch vier Zähne.
Selbst schuld, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Spiel sei schließlich über Lautsprecher angekündigt worden, die Frau hätte sich also rechtzeitig einen sichereren Platz suchen können. Schmerzensgeld gibt's deshalb nicht.
Wo Wasser ist, droht Rutschgefahr, das dürfte jedem klar sein. Ein Hotelpool muss deshalb nicht von rutschfesten Fliesen umgeben sein, solange die glitschige Gefahrenzone farblich zu erkennen ist.
Auch in der Dusche einer Hotelsauna muss der Gast mit glattem Boden rechnen. Wer hier stürzt, verwirklicht ein "allgemeines Lebensrisiko", und dafür muss der Reiseveranstalter nicht haften, urteilte das Landgericht Koblenz.
Allgemeine Lebensrisiken geht der Reisende auch beim Essen ein. Meerestiere sind bekanntlich besonders heikel. Zieht man sich am Buffet eine Fischvergiftung zu, kann man dafür nicht den Reiseveranstalter belangen.
Kann man dagegen nachweisen, dass das Hotelessen eine Salmonelleninfektion verursacht hat, ist durchaus eine Entschädigung drin.
Nicht giftig, aber reichlich eintönig fand ein Pauschalurlauber die Verpflegung in seinem Hotel - immerhin eines der gehobenen Kategorie. Da versprach er sich schon etwas mehr als täglich Spaghetti Bolognese.
Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Bad Homburg und sprach dem Mann eine Reisepreiserstattung von zehn Prozent zu. Ein wenig Abwechslung im Speiseplan können Pauschalreisende schon erwarten.
Wenn Ihnen das Abendbuffet irgendwie bekannt vorkommt, haben Sie vielleicht die Reste vom Mittagessen vor sich. Diese Art der Zweitverwertung geht in Ordnung, solange es sich um Essen vom gleichen Tag handelt.
Entscheidend ist nicht nur, was auf den Tisch kommt, sondern auch das "wie". Ist nicht genügend Platz im Speisesaal, kann es durchaus sein, dass die Urlauber ihr Essen im Schichtsystem zu sich nehmen müssen.
Grundsätzlich ist das okay. Allerdings müssen die Gäste selbst entscheiden können, in welcher Schicht sie essen wollen. Außerdem sollten sie disponieren können. Ein Zeitfenster von eineinhalb Stunden ist dafür zu eng.
Hundefutter ist im Alles-inklusive-Urlaub übrigens nicht enthalten, auch wenn für den mitgebrachten Vierbeiner ein Aufschlag berechnet wird. Wer sein eigenes Essen mit seinem besten Freund teilen möchte, muss das womöglich außerhalb des Speisesaals tun.
Einen Anspruch auf Zugang zum Speisesaal hat der Hund jedenfalls nicht. Die Rücksicht auf hygienische Bedürfnisse anderer Gäste geht vor.
Für menschliche Reisende verheißt der Alles-Inklusive-Urlaub unbegrenztes Schlemmen und Trinken, ohne auf den Geldbeutel zu achten. Vorausgesetzt, das Hotelpersonal spielt mit.
Manchmal fließen die Getränke allerdings nur gegen Trinkgeld. Das ist nicht Sinn der Sache und berechtigt zu fünf Prozent Preisminderung.
In der Regel sind die Kellner zum Glück durchaus bereit, Alles-Inklusive-Gäste zu bewirten - sofern sie als solche zu erkennen sind. Um die Identifizierung zu gewährleisten, erhalten die Urlauber oft ein Armband.
Gegen diese praktische Lösung ist nichts zu sagen - sofern das Armband abzunehmen ist, ohne dass es kaputt geht.
Eine Armband-Pflicht beschneidet dagegen das Persönlichkeitsrecht, befand das Landgericht Köln. Schließlich will nicht jeder gleich als Tourist zu erkennen sein.
Überhaupt: Auf Reisen findet man ja oft nichts schlimmer als die anderen Touristen, mit denen man selbst natürlich gar nichts gemein hat. Aber was will man machen?
Wenn im Speisesaal feiste Urlauber in Badesachen aufkreuzen und noch dazu jegliche Tischmanieren vermissen lassen, bleibt nur Wegschauen. Hinterher auf Preisminderung klagen funktioniert jedenfalls nicht.
Der Reiseveranstalter kann schließlich auch nichts für das Verhalten der Mitreisenden. Dass es immer welche gibt, die das Alles-Inklusive-Paket zum exzessiven Besäufnis nutzen, ist ein natürliches Risiko beim Club-Urlaub.
Allzu betulich geriet dagegen die Schiffsreise zweier Abiturienten. Sie hatten eine "Piratenkreuzfahrt" auf einem Motorsegler gebucht. Das "unbeschwerte Bordleben mit gleichgesinnter Clique" scheiterte leider an der übrigen Reisegesellschaft: Allesamt Senioren jenseits der 70.
Der angebliche Zweimaster erwies sich als gemütlicher Fähr-Dampfer. Diese Fehlbesetzung bezahlte der Veranstalter mit 80 Prozent des Reisepreises und zusätzlichem Schadensersatz.
In fremde Länder reisen ist ja schön - wenn da bloß nicht die Einheimischen wären. Doch nicht einmal für die kann man den Veranstalter haftbar machen.
Vielmehr muss ein Reisender damit rechnen, dass sich am Strand auch die autochthone Bevölkerung aufhält, urteilte das Amtsgericht Aschaffenburg. Na sowas!
Im Urlaub suchen die meisten Menschen vor allem eins: Erholung. Und die wird durch Lärm empfindlich gestört. Der Reiseveranstalter muss deshalb vorher auf Lärmquellen hinweisen.
Im Katalog klingt das dann so: Eine "lebhafte Umgebung" verheißt eine benachbarte Disco, die "verkehrsgünstige Lage" deutet auf eine nahe laute Straße hin und im "kinderfreundlichen Hotel" ist natürlich auch mit Kindergeschrei zu rechnen.
Auf eine Autobahn in 150 Metern Entfernung muss der Reiseveranstalter aber genauso unverblümt hinweisen wie auf erheblichen Baulärm.
Bei der Preisminderung ist die Frankfurter Tabelle nur eine geringe Hilfe. Wie oft trat der Lärm auf, hat er die Nachtruhe gestört? Der Minderungsspielraum liegt zwischen fünf und 40 Prozent.
Einer Familie, die im ägyptischen Hurghada durch eine Freiluftdisco um den Schlaf gebracht wurde, sprach das Gericht nun sogar 60 Prozent des Reisepreises zu. Obendrauf gab's noch 600 Euro Schadensersatz.
Unfreiwillig durchwachte Nächte erlebte auch ein Ehepaar in Ägypten aus einem ganz anderen Grund: Bettwanzen piesackten die Ehefrau derart, dass an Urlaubsfreuden nicht mehr zu denken war.
Obwohl der Reiseveranstalter die Vorwürfe bezweifelte - immerhin handelte es sich um ein Fünf-Sterne-Hotel - musste er den gesamten Reisepreis erstatten und zusätzlich 1500 Euro Schmerzensgeld abdrücken.
Dass Urlauber unfreiwillige Eindrücke von der Artenvielfalt des Reiselandes erhalten, ist indes nicht außergewöhnlich. Drei Kakerlaken im Schlafzimmer begründen keine Preisminderung. Auch mit Ameisen oder einzelnen Geckos muss man in südlicheren Ländern rechnen.
Tummeln sich in der Unterkunft aber Insekten in größerer Zahl, ist ein Nachlass um die 15 Prozent realistisch. Jedenfalls dann, wenn sich die Tiere gegen den Schädlingsbekämpfer resistent zeigen. Urlaub im Dschungelcamp ist schließlich nicht jedermanns Sache.
Auch unterschiedliche Vorstellungen über Hygienestandards können Anlass zum Ärger geben. Wer sich im dreckigen Hotelzimmer ekelt, kann den Reisepreis laut Frankfurter Tabelle um 10 bis 20 Prozent mindern.
In Hotels werden Handtücher üblicherweise täglich gewechselt. Müssen sich die Gäste tagelang mit dem selben abtrocknen, ist das aber kein schwerwiegender Mangel. Je nach Hotelkategorie sind höchstens drei Prozent Minderung drin.
Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt kann nicht nur das Personal treffen, sondern auch den Reiseveranstalter. Dieser habe bei der Hotelauswahl geschlampt, klagte ein Reisender, dessen Hotelsafe ausgeräumt worden war.
Beweisen lässt sich so eine Anschuldigung allerdings kaum. Für verborgene Sicherheitsmängel im Hotelsafe haftet der Reiseveranstalter jedenfalls nicht, entschied das Landgericht München.
Erfolglos blieb auch die Schadenersatzklage eines Ehepaars, das seine Flitterwochen in Kenia verbrachte. Bei einem Überfall wurden die frisch Vermählten ausgeraubt und mit einer Machete verletzt. Und das, obwohl über 130 Wächter das Hotel gesichert hatten.
Das Gericht konnte deshalb nicht erkennen, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt habe. Zudem müssten Kenia-Reisende wissen, worauf sie sich einlassen. Ein Warnhinweis im Reiseprospekt sei nicht erforderlich, urteilten die Richter.
Brutale Hotelüberfälle sind auf Mallorca weniger zu erwarten, doch auch dort stehlen Diebe Gepäck aus Hotelzimmern. Besonders einfach haben sie es, wenn die Zimmerschlüssel an der Rezeption schlecht bewacht sind.
Die Schuld der Hotelangestellten muss man allerdings konkret belegen können. Ansonsten gilt der Diebstahl juristisch nicht als Reisemangel, sondern als "allgemeines Lebensrisiko". Schadenersatz gibt's also nicht.
Manchmal kommt das Gepäck erst gar nicht im Hotel an. Dann müssen sofort Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft informiert werden, aus Beweisgründen auch schriftlich und am besten per Einschreiben.
Ist absehbar, dass das Gepäck auf sich warten lässt oder gar nicht mehr ankommt, muss man sich die nötigsten Dinge wiederbeschaffen.
Auch wenn die Verlockung groß ist, den verlorenen H&M-Bikini durch einen von Versace zu tauschen: Bescheidenheit ist angesagt. Die Nachkäufe dürfen nicht wertvoller als der Kofferinhalt sein.
Ohne die vorgesehene Ausrüstung ist die Urlaubsfreude natürlich beeinträchtigt. Eine Preisminderung von zehn bis 30 Prozent pro Tag ist realistisch.
Manch ein Reisender muss sich im Urlaub vor allem vom anstrengenden Hinflug erholen. Turbulenzen durch eine Gewitterfront kann der Reiseveranstalter allerdings auch nicht verhindern. Preisnachlass gibt's also nicht.
Erfolglos blieb auch die Klage eines Ehepaars, das nach einem Nachtflug reichlich unentspannt in Südafrika landete. Sie fühlten sich durch das Schnarchen ihrer Mitreisenden behelligt.
Überhaupt sind es oft die anderen Passagiere, die den Flug zum unerfreulichen Erlebnis machen. Korpulente Sitznachbarn muss man aber ertragen, zumindest auf einem Charterflug von drei Stunden, urteilte das Amtsgericht Hannover.
Angesichts des Ungemachs, das in der Luft droht, gibt sich manch ein Hartgesottener lieber schon im Vorfeld die Kante. Keine gute Idee! Wer stark alkoholisiert zum Flug antritt, muss zu Hause bleiben und hat auch kein Recht auf Reisepreiserstattung.
Immerhin bleiben ihm hier unerfreuliche Reiseunannehmlichkeiten erspart. (Text: I. Noé, Bilder: AP, dpa, pixelio)