Kampfhundbesitzer klagt mit Erfolg 1500 Euro Hundesteuer sind zu viel
25.02.2014, 13:12 UhrEin Bullterrier kostet in der Regel deutlich mehr Hundesteuer als ein Pudel oder ein Schäferhund. Das ist auch legal, solange es den Kommunen vor allem ums Geld verdienen geht. Schwierig wird es hingegen, wenn Kampfhundehaltung so indirekt verboten wird.

Leinenzwang, Maulkorbpflicht oder "Hundeführerschein" - für welche Rassen spezielle Auflagen gelten, regeln die Bundesländer.
(Foto: picture alliance / dpa)
Halter von sogenannten Kampfhunden müssen vielerorts deutlich tiefer in die Tasche greifen als andere Hundebesitzer. Das liegt an der Hundesteuer, die von den Gemeinden weitgehend selbstständig festgesetzt wird. Für Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, gelten meist sehr viel höhere Sätze. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Trier einer Gemeinde Grenzen gesetzt und entschieden: 1500 Euro Hundesteuer sind zu viel (Az.: 2 K 637/13.TR).
Geklagt hatte der Besitzer eines "Staffordshire-Bullterriers". Für einen "normalen" Hund berechnet die Gemeinde nur 60 Euro Steuern im Jahr, für den Bullterrier waren 1500 Euro festgesetzt. Das komme einer Strafsteuer gleich, argumentierte der Mann und bekam nun vom Verwaltungsgericht Trier Recht.
Grundsätzlich sei eine höhere Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Gericht. Allerdings müsse sich die Belastung im Rahmen halten. Die Hundesteuer ist eine sogenannte Aufwandsteuer, sie richtet sich also nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, etwa dem Einkommen, sondern nach danach, was sich jemand tatsächlich leistet. Verkürzt gesagt: Wer für die Hundehaltung Geld ausgibt, der kann auch extra Steuern zahlen. Wichtigster Zweck der Steuer ist es, dem Staat Einnahmen zu verschaffen.
Kompetenz überschritten
Im Schnitt koste ein Hund seine Besitzer etwa 900 bis 1000 Euro im Jahr, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Steuer liege in dem Fall aber deutlich höher. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde damit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Und dafür fehle der Gemeinde die erforderliche Regelungskompetenz.
Genau so hatte vor einem halben Jahr auch schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Damals hatte ein Ehepaar gegen eine Hundesteuer von 2000 Euro geklagt. Zwar dürfe die Gemeindesteuer auch einen Lenkungszweck haben, also darauf abzielen, die Kampfhundehaltung einzudämmen, fanden die Richter. Dieser Lenkungszweck dürfe aber nicht dominieren.
Gegen die Entscheidung des Trierer Verwaltungsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz einlegen.
Quelle: ntv.de, ino