Mieter muss informiert werden Abgeltungssteuer auch für Mietkaution möglich
19.12.2013, 10:48 UhrEine Mietkaution ist grundsätzlich dafür gedacht, ein aktuelles Mietverhältnis abzusichern. Die meisten Vermieter verwalten die Kautionen ihrer Mieter auf einem gesonderten Konto. Für die dort hinterlegten Geldsummen zahlt die Bank Zinsen. Allerdings sind diese Zinsen sind unter Umständen vom Mieter zu versteuern.

Auch die Zinsen aus Mietkautionskonten werden vom Finanzamt erfasst. Unter Umständen kann eine Abgeltungssteuer fällig werden.
Für Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters laufen, fällt unter Umständ en Abgeltungsteuer an. Zu zahlen sind dann 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Manchmal werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt. Dann ist der Vermieter verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter abzugeben, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Auf Basis dieser Erklärung kann das Finanzamt die Höhe der dem Mieter zuzurechnenden Zinsen sowie die daraus resultierende Steuerlast feststellen. Das Finanzamt hat aber auch die Möglichkeit, von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung dieser Einkünfte abzusehen und einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall muss der Vermieter den Mietern diesen Bescheid sowie die Steuerbescheinigung des Kreditinstituts in Kopie zur Verfügung stellen, bei dem das Konto geführt wird.
Außerdem muss der Vermieter dem Mieter die Höhe der auf ihn entfallenden Zinsen und die Höhe der einbehaltenen Abgeltungsteuer mitteilen. "Nur mit diesen Unterlagen haben die Mieter die Möglichkeit, eventuell zu viel gezahlte Steuern mit der Abgabe einer eigenen Einkommensteuererklärung zurückzuerhalten beziehungsweise die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Zinsen zu belegen", erläutert Käding.
Wird das Mietverhältnis beendet und es steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.
Quelle: ntv.de, awi/dpa