Kurz vor der Kündigung Abmahnung ist letzte Warnung
27.08.2007, 07:58 UhrVon Natascha Gillenberg
Mit einer Abmahnung spricht ein Arbeitgeber eine Verwarnung aus. Sie bezieht sich immer auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers: Auf schlechte Leistung, die Weigerung, Arbeitsanordnungen Folge zu leisten, oder wiederholte und unentschuldigte Unpünktlichkeit. Es geht also auf Verstöße gegen den Arbeitsvertrag. Mit der Abmahnung fordert der Chef die Unterlassung dieses Verhaltens.
Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
Eine Abmahnung sollte man immer ernst nehmen, denn sie ist die Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht, kann er seinen Job verlieren. Die weit verbreitete Vorstellung, für eine Kündigung brauche es mehrere Abmahnungen, ist falsch. Schließlich ist sie die letzte Warnung, die der Chef ausspricht. Sie muss aber einen ernsten Grund haben und darf nicht einfach geschrieben werden, wenn es noch mildere Mittel gibt, den Konflikt beizulegen, oder es sich um Bagatellen handelt, die der Chef moniert. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer eine solche Abmahnung erteilt werden muss, ist gesetzlich nicht festgelegt.
Die Kündigung muss dann aber auch aus genau dem Grund erfolgen, weswegen die Abmahnung ausgesprochen wurde. Ist ein Arbeitnehmer also wegen schlechter Leistung gerügt worden, kann ihm nicht anschließend ohne eine weitere Abmahnung wegen Unpünktlichkeit gekündigt werden.
Man sollte sich klarmachen, dass die Abmahnung vom Grundgedanken her dem Arbeitnehmer dient. Er wird auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht, ohne dass der Arbeitgeber sofort eine Kündigung ausspricht. Dabei muss der Arbeitgeber in der Abmahnung den Vorwurf, den er dem Arbeitnehmer macht, konkret mit Ort und Zeit benennen und für den Wiederholungsfall die Entlassung androhen. Tut er das nicht, handelt es sich lediglich um die Vorstufe zur Abmahnung: eine Ermahnung.
Abmahnung in Personalakte
Die Abmahnung landet immer in der Personalakte. Unangenehm, wenn man sich beispielsweise im gleichen Unternehmen um eine höhere Position bewerben will.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Standpunkt von Ihrem Arbeitgeber in jedem Fall angehört werden muss, bevor er eine Abmahnung ausspricht. Nachdem sich für den öffentlichen Dienst die Tarifordnung geändert hat, gibt es diese Anhörungspflicht hier nicht mehr. Die Abmahnung kann also sofort in die Personalakte geheftet werden.
Ist man mit den in der Abmahnung gemachten Vorwürfen nicht einverstanden, kann man allerdings eine entsprechende Stellungnahme abgeben, die ebenfalls in die Personalakte kommt. Außenstehende haben so die Möglichkeit, sich ihr eigenes Bild von den Vorkommnissen zu bilden.
Um eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, kann man den Betriebsrat um Hilfe bitten. In gravierenden Fällen kann sogar eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht nötig werden. Hier muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war. Übrigens kann der Arbeitgeber eine Abmahnung auch mündlich erteilen. Allerdings erschwert das seine Beweissituation gegenüber dem Arbeitnehmer.
Wie lange eine Abmahnung wirksam ist, ist gesetzlich nicht geregelt und eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn sich ein Arbeitnehmer aber über längere Zeit nach der Erteilung der Abmahnung vertragstreu verhält, kann sie als verwirkt gelten.
Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung
Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung braucht keine Abmahnung. Hier geht es dann aber nicht mehr um falsches Verhalten im Bereich der zu erbringenden Leistungen. Vielmehr kann sie dann ausgesprochen werden, wenn das grundsätzliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verletzt ist und nicht mehr wieder hergestellt werden kann. Das kann der Fall sein, wenn sich der Kassierer im Supermarkt an der Kasse bedient hat, er bei einer Krankmeldung bei der Ausübung einer Nebentätigkeit erwischt wird oder den Kollegen beschimpft und beleidigt.
Abmahnung an den Chef
Manchmal ist die Situation aber auch genau umgekehrt: Dann ärgert den Arbeitnehmer das Verhalten des Vorgesetzten so sehr, dass er aus diesem Grund die Kündigung erwägt - zum Beispiel, weil das Gehalt regelmäßig verspätet überwiesen wird oder er wiederholt zu unzumutbaren Arbeitszeiten verpflichtet wird. Eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers ist unter diesen Umständen notwendig, damit nach der Kündigung der Bezug von Arbeitslosengeld oder anderer staatlicher Unterstützung nicht gefährdet ist.
Umgekehrt gilt: Wenn ein Arbeitnehmer seine Stelle verliert, weil er nach dem Erhalt einer Abmahnung sein Verhalten nicht geändert hat, gibt es für ihn in den ersten zwölf Wochen seiner Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Quelle: ntv.de