Ratgeber

Gut zu wissen, Nr. 118 Abwehrkosten von Mobilfunkstrahlen

Aufwendungen zur Abwehr von Mobilfunkstrahlen können bei der Steuer unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden. Hierzu muss eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestehen. Das meldet das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg.

Diese müsse vor Beginn von Abwehrmaßnahmen durch ein amtliches Gutachten belegt werden. Das Institut bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in München hervor (Az.: III B 137/06).

Eine "konkrete Gesundheitsgefährdung" liege zum Beispiel vor, wenn die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte darunter, müsse ein amtsärztliches Gutachten bestätigen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Mobilfunkstrahlen verursacht worden sind.

Quelle: ntv.de

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