Ratgeber

Unfall mit dem Fahrrad Achtjähriger haftet für Schaden

Zum Schutz der Minderjährigen hat der Gesetzgeber vor knapp fünf Jahren verfügt, dass ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich ist, den es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt (828 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Trotzdem hat das Landgericht Bayreuth in einer jetzt von der "Zeitschrift für Schadensrecht" veröffentlichten Berufungsentscheidung einem Achtjährigen praktisch die volle Verantwortung für einen Verkehrsunfall zugewiesen und in den Urteilsgründen wie gegenüber einem Erwachsenen argumentiert.

Im entschiedenen Fall hatte eine Frau mit ihrem Auto an einer Kreuzung angehalten, da sie die Vorfahrt anderer achten musste. Da kam von links der achtjährige Lars auf dem Fahrrad "mit überhöhter Geschwindigkeit", so das Gericht, um die Ecke und kollidierte frontal mit dem Auto der Frau. Trotz seines Alters warfen die Richter ihm die unangepasste Geschwindigkeit vor sowie die Tatsache, dass er nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern links fuhr.

Der Junge stehe hier nicht unter dem Schutz des Gesetzes. Dieses solle Minderjährige unter zehn Jahren nur vor typischen Gefahren des Straßenverkehrs schützen. Sie seien in der Regel "frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen...", so das Gericht. Hier ginge es aber nicht "um die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs". Die Frau habe mit ihrem Auto ordnungsgemäß gestanden, also betraf es nicht ein in Bewegung befindliches Fahrzeug. Demgegenüber habe Lars "jegliche Sorgfalt als Fahrradfahrer vermissen lassen". Die Überforderungssituation des Kindes sei vielmehr "auf dessen eigene überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls auf dessen vollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr zurückzuführen". Das habe der Gesetzgeber nicht schützen wollen, meinten die Richter (LG Bayreuth 12 S 122/05 , ZfS 2006, 613).

Quelle: ntv.de

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