Ratgeber

Urteil aus dem ErbrechtAls Erbe Pflichten versäumt? Nicht immer droht Zwangsgeld

25.08.2026, 14:49 Uhr
00:00 / 03:23
image
Zwangsgeld? Nicht um jeden Preis. Wenn Kontoauszüge wegen abgelaufener Aufbewahrungsfrist fehlen und die Erbin alles versucht hat, ist kein Zwangsgeld möglich, so das OLG Brandenburg. (Foto: picture alliance/dpa)

Wer als Erbe Unterlagen nicht vorlegen kann, muss nicht automatisch mit einem Zwangsgeld rechnen. Wann Gerichte von der Strafe absehen, zeigt ein aktueller Fall aus Brandenburg.

Wem ein Pflichtteil an einem Erbe zusteht, der kann von den Erben die Vorlage von wichtigen Unterlagen verlangen - etwa den Kontoauszügen des Verstorbenen. Nur so können Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, welcher Anteil ihnen am Erbe zusteht. Kommen Erben ihren Pflichten nicht nach, kann gegen sie ein Zwangsgeld verhängt werden, das sie zum Handeln zwingen soll.

Aber gilt das auch, wenn die Unterlagen gar nicht vorgelegt werden können - etwa weil die Aufbewahrungsfristen dafür längst abgelaufen sind? Über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 3 W 123/25) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge beträgt zehn Jahre

In dem konkreten Fall hatte ein Gericht eine Erbin dazu verurteilt, Kontoauszüge aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers vorzulegen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft. Weil sie diese selbst nicht mehr hatte, bemühte sich die Frau bei dem entsprechenden Kreditinstitut um die Beschaffung der Unterlagen - ohne Erfolg. Das Institut informierte die Frau in einem Schreiben darüber, dass die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge gemäß § 257 HGB nach zehn Jahren ende und diese darum nicht vollständig vorgelegt werden könnten. Die Pflichtteilsberechtigte forderte dennoch, der Erbin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.

Diesem Antrag entsprach das Gericht nicht. Der Grund: Die Erbin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um an die Auszüge zu gelangen. Weitere Maßnahmen könne sie gar nicht ergreifen. Das sei durch das Schreiben der Bank bestätigt. Ein Zwangsgeld könne darum nicht festgesetzt werden. Es könnte sein Ziel, die Frau zur Vornahme einer weiteren Handlung anzutreiben, gar nicht erreichen.

Grundsätzlich gilt: Oft meinen Erblasser, sie können eine Person durch Enterbung vollständig vom Nachlass ausschließen. Aber das deutsche Erbrecht schützt die engsten Familienangehörigen durch das Pflichtteilsrecht. Selbst bei Enterbung haben folgende Personen daher einen Pflichtteilsanspruch: Kinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Außerdem Enkel, Urenkel sowie Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur unter engen Voraussetzungen möglich - etwa nach Begehen schwerer Straftaten gegen den Erblasser.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

KinderFamilieRechtsfragenElternVerbraucherErbschaftenUrteileErbschaftssteuer