Diskriminierung? Altersteilzeit erst ab 60
12.09.2007, 07:51 UhrWird einem Angestellten eine Altersteilzeit erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt, so ist dies keine unzulässige Diskriminierung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Die entsprechende tarifvertragliche Regelung in Rheinland-Pfalz verstoße nicht gegen das so genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich begründet, da die Bundesagentur für Arbeit die Alterszeitzeit nur maximal sechs Jahre finanziell fördere und bei einem längeren Zeitraum der Arbeitgeber die Kosten alleine tragen müsse (Az. 3 Sa 153/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Angestellten des Landes Rheinland-Pfalz ab. Der inzwischen 56-jährige Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass ihm die begehrte Altersteilzeit nicht bewilligt worden war. Das Land verwies zur Begründung darauf, dass es erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit gewährt. Es wies zudem auf die Förderpraxis der Bundesagentur für Arbeit hin. Der Kläger sah darin eine rechtswidrige Diskriminierung aus Altersgründen, die mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar sei.
Das LAG folgte diesen Argumenten nicht und sah keine Verletzung höherrangigen Rechts. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde jedoch die Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
Quelle: ntv.de