Ratgeber

Totalverlust bei Altersvorsorge Anlageberater muss Schadenersatz zahlen

Anlegern, die ihr Kapital für die Altersvorsorge anlegen möchten, dürfen keine Finanzprodukte mit dem Risiko eines Totalverlustes empfohlen werden. Anderfalls muss der Berater für den durch seine Offerte entstandenen Schaden geradestehen.

Kunden müssen für die Anlageberatung nichts bezahlen - sie müssen aber bedenken, dass der Berater Provisionen bekommt.

Kunden müssen für die Anlageberatung nichts bezahlen - sie müssen aber bedenken, dass der Berater Provisionen bekommt.

Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden Anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsch e des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein.

Als Konsequenz daraus hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) einen damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro verurteilt, wie das Gericht mitteilt (Az.: 8 U 66/13).

In dem verhandelten Fall beteiligte sich ein Anleger im Jahr 1995 nach Beratung durch einen Anlageberater als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur "Göttinger Gruppe" gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Die Beratung in dem verhandelten Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient, befand das Gericht.

Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

Quelle: ntv.de, awi

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