Ratgeber

Auch bei Krankheit Anspruch auf Feiertagszuschlag

Ist ein Arbeitnehmer zu einem Feiertagsdienst eingeteilt und erkrankt, hat er trotzdem Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Das gleiche gilt im Fall von Nachtschichten, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: BAG 5 AZR 68/04).

Allerdings sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihrem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitzuteilen, dass sie nicht arbeiten können - und zwar nicht erst, wenn sie beim Arzt gewesen sind. Andernfalls riskieren sie eine Kündigung, wenn sie sich stundenlang nicht abmelden, berichtet das in Düsseldorf erscheinende Magazin "karriere".

So gab das Hessische Landesarbeitsgericht einem Arbeitgeber Recht, der einem nachlässigen Arbeitnehmer gekündigt hatte (Az.: 9 Sa 2591/98). Dauert die Krankschreibung länger als drei Tage, muss dem Arbeitgeber ein Attest vorgelegt werden. Der Chef muss sie am vierten Tag auf dem Tisch haben. Tarif- oder Arbeitsverträge können aber auch kürzere Fristen vorschreiben. Wenn es eng zu werden droht, empfiehlt es sich, das Attest zunächst zu faxen. Wer das Attest nicht rechtzeitig abgibt, riskiert, dass der Arbeitgeber den Lohn für die Krankheitstage nicht zahlt.

Außerdem kann eine Abmahnung drohen, im wiederholten Fall auch eine Kündigung. Einen Anspruch zu erfahren, an was der Arbeitnehmer erkrankt ist, habe der Chef auch in diesem Fall grundsätzlich nicht, so das Magazin. Das gehe das Unternehmen nur dann etwas an, wenn zum Beispiel eine gefährliche Krankheit diagnostiziert wurde, mit der sich auch andere Mitarbeiter angesteckt haben könnten.

Quelle: ntv.de

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