Von Extravergütung bis Zwangsurlaub Arbeiten zwischen den Jahren
18.12.2013, 15:23 UhrMuss man für Heiligabend Urlaub nehmen? Bekommt man Zuschläge, wenn man an den Feiertagen arbeitet? Und dürfen Firmen ihre Mitarbeiter zum Freimachen verdonnern? Fragen und Antworten zum Arbeiten zu Weihnachten und Silvester.
Zwischen Heiligabend und Silvester lassen es die meisten Menschen etwas ruhiger angehen. Doch während man che Arbeitnehmer zwischen den Jahren sogar in Zwangsurlaub geschickt werden, sind andere umso gefragter. Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe oder Energieversorger können an Feiertagen nicht einfach dicht machen, Polizei und Feuerwehr sind weiter im Einsatz, Callcenter müssen erreichbar bleiben und auch Medien kommen nicht ganz ohne Menschen aus. Welche Rechte haben diejenigen, die arbeiten müssen wenn andere Pause machen?
Muss man an Heiligabend arbeiten?
Baum schmücken, Einkaufen, vielleicht noch den Weihnachtsgottesdienst besuchen – bevor es an Heiligabend an die Bescherung geht, ist genug zu tun. Weil der 24.12. kein gesetzlicher Feiertag ist, liegt es allein im Ermessen des Arbeitgebers, ob und wie lange gearbeitet wird. Davon hängt es dann auch ab, ob man einen halben oder einen ganzen Urlaubstag nehmen muss, wenn man an Heiligabend lieber frei hat. Das Gleiche gilt für Silvester.
Der 25. und 26. Dezember und der 1. Januar sind hingegen gesetzliche Feiertage, arbeiten ist also grundsätzlich verboten. Das Arbeitszeitgesetz macht aber eine ganze Reihe von Ausnahmen, nicht nur für Notdienste und die Feuerwehr, sondern beispielsweise auch für die Gastronomie, Theater und Kino oder Sporteinrichtungen.
Wird Feiertagsarbeit besser bezahlt?
Wer arbeitet, wenn andere frei haben, muss dafür nicht besser bezahlt werden - zumindest ist das nicht vorgeschrieben. Im Arbeitszeitgesetz ist nur geregelt, dass es innerhalb der folgenden acht Wochen einen Ersatzruhetag geben muss. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen sind aber häufig Feiertagszuschläge festgelegt und die müssen dann auch gezahlt werden.
Nicht nur viele Arbeitgeber belohnen die Feiertagsarbeit. Auch der Fiskus ist großzügig: Innerhalb bestimmter Grenzen bleiben die Zuschläge steuerfrei. Heiligabend ab 14 Uhr sowie die beiden Weihnachtsfeiertage gelten dabei als "besondere Feiertage", an denen die steuerfreien Zuschläge bis zu 150 Prozent des Grundlohns ausmachen können. An Silvester und Neujahr ab 14 Uhr liegt die Grenze bei 125 Prozent des Grundlohns. Begünstigt werden Grundlöhne bis zu 50 Euro pro Stunde.
Kann man zum Freimachen gezwungen werden?
Das Büro ist schön leer und zu Hause fällt einem ohnehin die Decke auf den Kopf - manche Menschen arbeiten ganz gern in der Zeit zwischen den Jahren. Das geht allerdings nur, wenn die Firma nicht komplett geschlossen wird. Und das ist durchaus möglich. Normalerweise haben Arbeitnehmer ein Wörtchen bei der Urlaubsplanung mitzureden. Doch wenn die Firma Betriebsferien anordnet, wird auf individuelle Pläne keine Rücksicht genommen. Dann muss man Urlaubstage opfern, auch wenn man lieber arbeiten würde. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebs- oder Personalrat - wenn vorhanden - den Betriebsferien zustimmt. Und grundsätzlich sollten bei der Zwangspause auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Das bedeutet zumindest, dass der Urlaub in den Schulferien liegt, damit Eltern nicht benachteiligt werden. Außerdem sollte die verordnete Pause so früh wie möglich angekündigt werden, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können.
Quelle: ntv.de, ino