"Ich kündige!" kann verbindlich sein Arbeitnehmer muss gehen
20.07.2012, 15:52 UhrWas im Streit gesagt wird, muss man nicht unbedingt für bare Münze nehmen. Wer seinem Chef im Streit ein wutentbranntes "Ich kündige!" entgegenschleudert, muss die Kündigung in der Regel auch in Schriftform nachreichen. Es kann aber Ausnahmen von dieser Regel geben.

Die Kündigung der Arbeitgeberin war ungültig, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bestand.
Auch die mündliche Kündigung eines Mitarbeiters kann wirksam sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Kündigung wiederholt ausspricht. Um Mitarbeiter vor Spontankündigungen zu schützen, sehe das Gesetz zwar vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dieser Schutz sei dann jedoch nicht nötig, wenn der Mitarbeiter in einem weiteren Gespräch die Kündigung ausdrücklich bestätige, erklärten die Richter
Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage einer Friseurin ab. Sie hatte in einem Telefongespräch mit ihrer Arbeitgeberin fristlos gekündigt und ließ sich davon auch nicht abbringen. Auf die Aufforderung, wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten, antwortete sie mit den Worten "das ist mir scheißegal. Einige Tage später schickte die Arbeitgeberin dann ihrerseits schriftlich die fristlose Kündigung. Doch nun wollte die Arbeitnehmerin nichts mehr von ihren Äußerungen wissen und verlangte die Einhaltung der Kündigungsfrist. Ihre eigene Kündigung sei unwirksam, schließlich habe sie diese nur mündlich ausgesprochen.
Doch das sah das Landesarbeitsgericht anders. Die Kündigungsschutzklage sei schon deshalb unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Arbeitgeberin schon beendet war – und zwar durch die telefonisch ausgeprochene Kündigung. Die Frau habe sich widersprüchlich verhalten und müsse daher die von ihr wiederholt ausgesprochene Kündigung nach "Treu und Glauben" gegen sich gelten lassen.
Quelle: ntv.de, ino/dpa