Ratgeber

Für ein Erdbeerkörbchen gebremst Arbeitnehmer verliert Versicherungsschutz

Hält man auf dem Weg von der Arbeit noch kurz an, um Besorgungen zu machen, ist man dabei bekanntermaßen nicht versichert. Der Schutz kann aber auch schon enden, wenn man den Heimweg noch gar nicht verlassen hat. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Der Umweg für die Erdbeeren wäre zwar nur minimal gewesen, der Versicherungsschutz war trotzdem dahin.

Der Umweg für die Erdbeeren wäre zwar nur minimal gewesen, der Versicherungsschutz war trotzdem dahin.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer auf der Heimfahrt von der Arbeit sein Auto abbremst, um kurz an seinem Stand Obst zu kaufen, verliert in diesem Augenblick den Schutz de r gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher Abstecher vom Weg nach Haus lasse sich – auch wenn er nur kurz ist -  nicht "nebenbei" erledigen und falle damit nicht mehr unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit, entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 3/13 R).

In dem Fall war der betroffene Autofahrer auf einer geraden Ortsdurchfahrt von der Arbeit nach Hause unterwegs und wollte links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort auf die Schnelle am Straßenrand angebotene Erdbeeren zu kaufen. Wegen des Gegenverkehrs bremste er seinen Wagen bis zum Stillstand ab, wobei ihm von hinten ein Pkw auffuhr. Der Mann erlitt durch den gewaltigen Stoß eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule und war einige Tage krankgeschrieben.

Trotzdem verweigerte ihm die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Kollision und ihrer Folgen als Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Mannes nicht mehr auf das direkte Heimkommen nach der Arbeit gerichtet gewesen, sondern vielmehr auf den Erwerb der Erdbeeren am gegenüberliegenden Straßenstand. Damit habe er nur noch eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt. Und die hätten spätestens mit dem allein dafür erfolgten Abbremsen des Autos nichts mehr mit seinem versicherten Heimweg zu tun.

Dieser Argumentation schlossen sich die Kasseler Bundessozialrichter an. Ein Arbeitsunfall läge in der Tat nicht vor, weil der Zusammenstoß nicht "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftrat." Vielmehr hat der Mann selbst die Ursache für den Unfall gelegt, indem er auf die Bremse seines Wagens trat - und zwar aus dem ausschließlich privatwirtschaftlichen Grund, auf der anderen Straßenseite Erdbeeren kaufen zu wollen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Gründe dafür, nach denen die "Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren" hier ausnahmsweise versichert gewesen sein sollte, konnten die Richter nicht erkennen.

Quelle: ntv.de, ino

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