Steuererklärung Ärger um die Werbungskosten
02.04.2008, 08:09 UhrOb die Belege im Schuhkarton lagern oder fein säuberlich abgeheftet werden: Das Sammeln von Kassenbons und Rechnungen kann sich bei der Steuer bezahlt machen. Dann jedenfalls, wenn abzusehen ist, dass die berufsbedingten Aufwendungen über 920 Euro liegen. So viel erkennt das Finanzamt nämlich als Pauschbetrag an, das heißt, die Kosten müssen nicht einzeln nachgewiesen werden. Wer mehr absetzen will, muss sich um Papierkram kümmern. Die Möglichkeiten der Ersparnis sind in den vergangenen Jahren allerdings stark eingeschränkt worden.
Beruf: Im Grundsatz kann als Werbungskosten alles abgesetzt werden, was mit dem Job zu tun hat, wie Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt: "Werbungskosten sind alle Kosten, die für den Erwerb, die Sicherung und den Erhalt der Tätigkeit entstehen." Das können ganz unterschiedliche Ausgaben sein: Von Bewerbungskosten über Kosten für Arbeitsmittel oder Fahrten bis hin zu Aus- und Fortbildungsaufwendungen. Allerdings sind viele Ausgaben nur noch in sehr engen Grenzen absetzbar.
Pendlerpauschale: Prominentestes Beispiel dafür ist die Entfernungspauschale, über die demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Nach derzeit geltendem Recht können nur die Entfernungen ab dem 21. Kilometer abgerechnet werden. "Wir gehen aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht steuerzahlerfreundlich entscheidet", sagt Anita Käding, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler in Berlin. Es kann sich daher lohnen, sämtliche Kosten anzugeben und dann später Widerspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einzulegen.
Dienstreisen: Auch wenn der Arbeitnehmer für Dienstreisen vom Arbeitgeber schon Erstattungen bekommen hat, kann er möglicherweise noch weitere Kosten beim Fiskus geltend machen. "Es kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen erstattet hat. Oft werden die Möglichkeiten des Reisekostenrechts nicht ausgeschöpft", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Nicht immer zahlt sich die Mühe, alle Kosten einzeln aufzuführen, aus. "Aber wer schon einen größeren Posten hat - etwa durch Fortbildungskosten -, für den lohnt es sich dann meist auch, die Belege mit kleinen Beträgen zu sammeln, weil er dann über die Pauschale kommt", erklärt Anita Käding. Schon wer einen Arbeitsweg von mehr als 14 Kilometern hat, liegt nach alter Regelung meist über der Werbungskostenpauschale, hat der Steuerzahlerbund errechnet.
Einspruch erheben
Für mehrere Werbungskosten-Positionen laufen derzeit Gerichtsverfahren. Dann empfiehlt es sich, die betreffenden Kosten dennoch in das Formular einzutragen und später Einspruch einzulegen, wie Erich Nöll erklärt: "Nur so wahrt man seine Ansprüche, falls die Gerichte im Sinne der Steuerzahler entscheiden."
Im Fall der Pendlerspauschale können Arbeitnehmer sogar die sogenannte Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Das führt dazu, dass ihnen die Kosten nach alter Regelung angerechnet werden. Es besteht dann allerdings das Risiko, dass man später das Geld mit Zinsen zurückzahlen muss, wenn das Gericht die Regelung bestätigt.
Quelle: ntv.de