Ratgeber

Rente mit 67 Auch bei Betriebsrenten möglich

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Wer nach 1963 geboren wurde, kann erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Arbeitnehmer, die früher aufhören wollen, müssen Abschläge hinnehmen - und können die Lücke auch nicht unbedingt mit ihrer Betriebsrente stopfen. Denn auch die kann zwei Jahre später ausgezahlt werden, selbst wenn es anders im Vertrag steht.

Die Erhöhung der Regelaltersgrenze war umstritten und ist es immer noch.

Die Erhöhung der Regelaltersgrenze war umstritten und ist es immer noch.

(Foto: picture alliance / dpa)

Seit diesem Jahr steigt das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre. Und auch private Renten- und Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, werden erst mit 67 ausgezahlt. Bleibt noch die Betriebliche Altersvorsorge. Sie wird üblicherweise mit dem 65. Geburtstag fällig, so steht es zumindest in den Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden. Allerdings können sich Arbeitnehmer nicht unbedingt darauf verlassen, dass es bei dieser Regel bleibt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich ziemlich unbemerkt ein Urteil gefällt, das Millionen potenzielle Betriebsrentner betreffen könnte: Auch Betriebsrenten können an die neuen Regelaltersgrenzen angepasst werden. Das gilt zumindest für Versorgungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 entstanden sind und die einen Renteneintritt ab dem vollendeten 65. Lebensjahr vorsehen. Den 65. Geburtstag interpretiert das Bundesarbeitsgericht nicht als feste Altersgrenze, sondern als Marke für die Regelaltersgrenze. Und wenn diese steigt, wie jetzt geschehen, dann kann sich nach Auffassung der Richter auch die Auszahlung der Betriebsrente nach hinten verschieben.

Wer ist betroffen?

Das heißt nicht, dass Arbeitnehmer nun auf jeden Fall bis zum gesetzlichen Renteneintritt warten müssen, bis die gesetzliche Rente fällig wird. Derzeit prüfen Unternehmen, wie sie mit der BAG-Entscheidung umgehen. Für sie wäre die spätere Auszahlung in der Regel von aber Vorteil.

Auf der Arbeitnehmer-Seite ist die Lage nicht so eindeutig. Wer früher in den Ruhestand geht, müsste nicht nur bei der gesetzlichen Rente Abschläge hinnehmen, sondern gegebenenfalls auch bei der betrieblichen Rente. Auch für Arbeitnehmer, die eine unverfallbare Anwartschaft aus einem alten Arbeitsverhältnis mitbringen, kommt am Ende möglicherweise weniger heraus. Denn ihre Auszahlung hängt auch davon ab, wie lange sie ohne vorzeitiges Ausscheiden im Betrieb geblieben wären. Auf der anderen Seite könnte die Rente durch den längeren Anlagezeitraum auch durchaus etwas höher ausfallen, wenn die betriebliche Altersvorsorge über eine Lebensversicherung organisiert wird.

Eine große Gruppe von potenziellen Betriebsrentnern ist von dem Urteil ohnehin nicht betroffen: alle Arbeitnehmer, die ihre betriebliche Altersvorsorge aus eigener Tasche bezahlen. Wer per Gehaltsumwandlung einen Teil seines Bruttolohns in eine Direktversicherung, eine Pensions- oder Unterstützungskasse investiert, bekommt seine Rente auch weiterhin mit 65 Jahren, sofern das so im Vertrag steht.  

Quelle: ntv.de, ino

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