Ratgeber

Umstrittene Dienstwagensteuer BFH bestätigt Ein-Prozent-Regel

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, muss ihn versteuern. Grundlage ist dabei immer der Bruttoneupreis, auch wenn das Fahrzeug schon älter ist oder mit hohem Rabatt gekauft wurde. Viele Arbeitnehmer und auch der Bund der Steuerzahler halten das für ungerecht. Nicht allerdings der Bundesfinanzhof.

Egal ob der Wagen direkt ab Werk kommt oder fünf Jahre alt ist: Versteuert werden muss der Neupreis.

Egal ob der Wagen direkt ab Werk kommt oder fünf Jahre alt ist: Versteuert werden muss der Neupreis.

(Foto: picture alliance / dpa)

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen dies als geldwerten Vorteil besteuern. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Bruttoneulistenpreis des Fahrzeugs, egal wie alt das Auto ist und wi e viel der Arbeitgeber dafür bezahlt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bekräftigt, dass gegen dieses Vorgehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az.: VI R 51/11).

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 Kilometer für drei Jahre geleast. Die monatliche Leasingrate betrug rund 720 Euro. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich jedoch auf 81.400 Euro. Entsprechend der Ein-Prozent-Regelung setzte das Finanzamt einen geldwerten Vorteil von 814 Euro im Monat an, wogegen der Arbeitnehmer klagte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler.

Er forderte, bei der Berechnung des Vorteils nicht den Listenneupreis zugrunde zu legen, sondern den Gebrauchtwagenwert. Neufahrzeuge würden zudem kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

In den Vorinstanzen scheiterte die Klage des Mannes. Und auch vorm Bundesfinanzhof blieb er erfolglos. Die Ein-Prozent-Regelung lasse als "grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt", begründeten die Richter ihr Urteil.

Nicht nur der Fahrzeugwert entscheidet

Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug - unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd - grundsätzlich unerheblich bleiben. Deshalb sei auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen. Dass Fahrzeuge heute in aller Regel mit Rabatt verkauft werden, hielt das Gericht für unerheblich. Schließlich liege der geldwerte Vorteil nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst. Der Arbeitnehmer übernehme auch Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten und gegebenenfalls die Treibstoffkosten. Und diese Aufwendungen seien weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren, Anschaffungskosten abgebildet.

Arbeitnehmer, die sich durch die Ein-Prozent-Regelung benachteiligt fühlen, haben eine Alternative: Sie können ein Fahrtenbuch führen, auf dessen Grundlage der tatsächliche Vorteil errechnet wird. Den meisten Dienstwagen-Nutzern ist das aber zu aufwendig.

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen