Abfindung des Arbeitgebers aufspalten BFH erlaubt Steuertrick
20.01.2010, 11:35 Uhr
(Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich im Fall einer Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages auf eine Aufspaltung der Abfindung einigen und damit die Steuerlast des Arbeitnehmers senken. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az: IX R 1/09). Er gab damit einer Steuerzahlerin in Baden-Württemberg Recht.
Die Klägerin war im Herbst 2000 entlassen worden. Laut Sozialplan sollte die Abfindung von umgerechnet 38.350 Euro im November ausgezahlt werden; Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben dies aber einvernehmlich geändert. Das Unternehmen zahlte im November 2000 nur den steuerfreien Anteil der Abfindung in Höhe von 12.270 Euro aus, und den Rest erst im Januar 2001.
Das Finanzamt wollte dies nicht akzeptieren. Es rechnete im Steuerbescheid 2001 die angegebene restliche Abfindung von 26.080 Euro nicht ein und forderte stattdessen für das Jahr 2000 Steuern plus Zinsen nach. Doch wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, ist die "steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung" zulässig. Zwar seien Sozialpläne zunächst bindend, doch nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip seien für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen erlaubt. Eine solche sei hier getroffen worden.
Quelle: ntv.de, akl/AFP