Ratgeber

Auffälligkeiten genügen BFH lockert Bankgeheimnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat das Bankgeheimnis gelockert. Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Es reiche aus, "wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt", heißt es in einem Urteil. Dies steht nach Ansicht des obersten deutschen Finanzgerichtes nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben weiter verboten.

Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über einzelne Kunden seien bei einer auffälligen Geschäftsentwicklung aber erlaubt, "die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen", hieß es in dem BFH-Urteil weiter. "Es muss nicht mehr der ganz große Hammer des strafrechtlichen Verdachts vorliegen", kommentierte ein Sprecher.

In seinem Urteil wies der BFH aber im konkreten Fall die beabsichtigten Kontrollmeldungen einer Bank über einen Kunden als unzulässig zurück. Die Verdachtsmomente reichten nicht aus. Bei einer Prüfung waren hohe Schadensersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe aufgefallen. Daraus hatten die Prüfer geschlossen, dass der Bankkunde über mehr Kapitalvermögen verfügt als beim Finanzamt angegeben.

Das zuständige Finanzgericht hatte die Prüfung auch mit dem Hinweis darauf, "dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei", für zulässig erklärt. Der BFH hob dieses Urteil auf. Das Finanzamt hat in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit, weitere Argumente vorzulegen, die eine Kontrollmitteilung rechtfertigen.

Quelle: ntv.de

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