Ratgeber

Abrechnung im Abrisshaus BGH billigt hohe Heizkosten

Ein großes Mehrfamilienhaus soll abgerissen werden, die meisten Mieter ziehen aus. Wer bleibt, muss unter Umständen hohe Nebenkosten nachzahlen, wenn die Heizanlage nicht mehr effizient zu betreiben ist.

Die letzten Mieter eines Hauses müssen unter Umständen deutlich höhere Heizkosten tragen.

Die letzten Mieter eines Hauses müssen unter Umständen deutlich höhere Heizkosten tragen.

(Foto: imago stock&people)

Wenn in einem Haus nur noch wenige Mieter wohnen, arbeitet die Heizanlage nicht mehr effizient. Doch irgendwer muss die Mehrkosten tragen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Umlage zur Hälfte nach Wohnflächenanteilen und zur Hälfte nach dem Verbrauch auch bei hohem Leerstand in der Regel rechtens ist. Damit billigte der BGH die höhere Heizkosten-Nachzahlung für eine Mieterin in einem Abrisshaus (Az.: VIII ZR 9/14).

Es sei "nicht unangemessen", wenn sich die verbleibenden Mieter an den höheren Kosten beteiligten, die ein fast leerstehendes Haus verursache, fanden die Richter. Sie gaben damit einer Wohnungsgenossenschaft recht, die eine ihrer Mieterinnen verklagt hatte. Die Frau lebte als eine der Letzten in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder). Der Plattenbau sollte aus stadtplanerischen Gründen abgerissen werden. Die Mieterin hatte eine etwa 47 Quadratmeter große Wohnung und sollte für 2011 noch knapp 600 Euro Warmwasserkosten nachzahlen.

Eigentlich wäre die Summe sogar doppelt so hoch ausgefallen, doch die Genossenschaft hatte die Hälfte der Summe aus Kulanz erlassen. Die hohen Kosten waren angefallen, weil die Heizanlage, die für deutlich mehr Parteien ausgelegt war, nicht mehr kostengünstig arbeitete. Das wirkte sich wegen des Berechnungsschlüssels nachteilig auf die Mieterin aus.

Diese argumentierte, die Vermieterin könne die Heizkosten auch anders berechnen, und weigerte sich, das Geld zu zahlen. Daraufhin klagte die Genossenschaft, war damit in den ersten Instanzen aber nur teilweise erfolgreich. 2013 ließ das Landgericht Frankfurt die Vermieterin abblitzen: Die Berechnungen seien nicht sachgerecht und führten zu "unbilligen" Ergebnissen, hieß es dort.

Jetzt hat der BGH das Urteil aufgehoben: Die Genossenschaft habe sich bei den Berechnungen der Heizungs-und Warmwasserkosten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, hieß es. Diese müssten nicht geändert werden, nur weil das Haus fast leer stehe. Der BGH räumte aber ein, dass die Berechnungen "in Einzelfällen" zu ungerechten Ergebnissen führen könnten. Dann könne ein Vermieter nach dem Grundsatz "Treu und Glauben" nicht die gesamte Nachzahlung verlangen. Hier sei die Genossenschaft der Beklagten jedoch schon entgegen gekommen.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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