Unabhängig vom Vertriebsweg BGH erklärt L'Oréal-Waschgel zur Mogelpackung
29.05.2024, 12:06 Uhr Artikel anhören
In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel von L'Oréal, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde.
Hersteller tricksen oft mit Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als drin ist - obwohl das eigentlich verboten ist. Im Streit um die Mogelpackungen hat der BGH nun Klarheit geschaffen. Zu Gunsten der Verbraucher.
Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung - und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil (Az.: I ZR 43/23). Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, täusche die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in Karlsruhe.
In dem konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel von L'Oréal, das online mit einem Bild der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben wurde. Die Tube war allerdings nur im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gab den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich war nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Werbung für unlauter und klagte gegen das Unternehmen.
Verpackung nicht im angemessenen Verhältnis zum Inhalt
In den Vorinstanzen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meinte, auch wenn die Mogelpackung im Geschäft eine Mogelpackung wäre, sei dieser Verstoß durch die Präsentation im Internet nicht spürbar. Der erste Senat des höchsten deutschen Zivilgerichts widersprach dem nun, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte den beklagten Körperpflegehersteller zur Unterlassung. Der BGH entschied, "dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht (Mogelpackung), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist". Hierin liege eine "spürbare Interessenbeeinträchtigung" der Verbraucher, weil die Verpackung "in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht".
Ganz ohne gerichtliche Relevanz bietet die Verbraucherzentrale Hamburg die Möglichkeit, auf Produkte, mit denen Kunden derart (weniger Inhalt bei gleichem Preis) getäuscht werden, aufmerksam zu machen. Sie macht diese Produkte dann öffentlich und kürt sie zur Mogelpackung des Monats und des Jahres.
Quelle: ntv.de, awi/dpa