Ratgeber

Händler trägt die vollen Kosten BGH stärkt Käufer bei Mängeln

Die Frage beschäftigt die höchsten Gerichte schon eine ganze Weile: Müssen Händler, die mangelhafte Ware einbauen, auch die Austauschkosten übernehmen? Jetzt schafft der Bundesgerichtshof Klarheit.

Der Bundesgerichtshof hat privaten Krankenversicherern erlaubt, bei schweren Vertragsverletzungen zu kündigen. (Foto: Ronald Wittek)

Der BGH folgt dem Urteil des höchsten Europäischen Gerichts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gewährleistungsansprüche von Käufern erheblich gestärkt. Nach einem neuen Urteil müssen Händler kaputte Ware nicht nur ersetzen, sondern gegebenenfalls auch ausbauen und die neue Ware wieder einbauen. Dies gilt, wenn der Mangel sich nicht reparieren lässt und vor dem Einbau nicht erkennbar war. Nur wenn dies absolut unverhältnismäßig wäre, kann der Händler ersatzweise eine Entschädigung anbieten (Az: C-65/09). Damit folgte der BGH einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Konkret ging es um polierte italienische Bodenfliesen für 1382 Euro. Erst als schon zwei Drittel der Fliesen verlegt waren, bemerkte der Kunde feine "Mikroschleifspuren", die sich nicht beseitigen ließen. Die Kosten für Ausbau und Neuverlegung der Fliesen schätzte ein Gutachter auf 5830 Euro. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland ersetzte der Händler nur den Kaufpreis.

EuGH schafft Klarheit

Diesmal legte der BGH den Streit aber dem EuGH vor. Dessen Antwort fiel im Juni klar zugunsten der Verbraucher aus. Sofern sie nicht mutwillig Einbau- oder andere Kosten verursachen, seien sie so zu stellen, als hätten sie eine mangelfreie Ware bekommen. Sei der Mangel erst nach dem Einbau erkennbar gewesen, gehöre dazu auch der Ausbau der kaputten und der Einbau der Ersatzware. Andernfalls könnten die damit verbundenen Kosten Kunden davon abhalten, überhaupt ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Auf ein Verschulden des Händlers kommt es nach der Luxemburger Rechtsprechung nicht an. Lediglich, wenn die Kosten für den Aus- und Einbau absolut unverhältnismäßig wären, dürfen die Gerichte den Betrag, bis zu dem der Händler dafür aufkommen muss, begrenzen. Die Händler müssten dann alternativ eine angemessene Entschädigung anbieten.

Der BGH, der nun abschließend über den Streit zu entscheiden hatte, setzte das Luxemburger Urteil komplett um. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung seien die deutschen Gesetze entsprechend auszulegen, befanden die Karlsruher Richter. Bei der Bemessung einer möglichen Entschädigung komme es auf den Preis der Ware, die Kosten des Austauschs und die Bedeutung des Mangels an.

Quelle: ntv.de, AFP

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen