Streit um die Wohnungsgröße BGH stärkt Vermieterrechte
10.11.2010, 14:42 Uhr
Ob die Miete gekürzt werden darf, wenn die Wohnung zu klein ist, hängt von der Formulierung im Mietvertrag ab.
(Foto: Siegfried Fries, pixelio.de)
Beim Vermessen der Wohnung stellt sich manchmal heraus, dass sie kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. In solchen Fällen kann man aber nicht immer die Miete kürzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Wenn sich der Mietvertrag ausdrücklich auf die Zahl der vermieteten Räume bezieht statt auf Angaben zur Wohnraumfläche, ist die Mietminderung unzulässig. (Az: VIII ZR 306/09)
Im umstrittenen Fall wurde in einem Mietvertrag zwar die Größe einer Dachwohnung mit "ca. 54,78 Quadratmeter" angegeben. Zugleich war aber vereinbart worden, dass diese Angabe "wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes" dient. Vielmehr sollte sich der "räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der vermieteten Räume" ergeben.
Der Mieter hatte gleichwohl Mietminderung geltend gemacht, da die Wohnung einem Gutachter zufolge nur eine Fläche von knapp 43 Quadratmetern hatte. Der BGH sah in dieser Flächenabweichung allerdings keinen Mangel: Mieter und Vermieter hätten im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass nicht die Quadratmeterzahl sondern die Angabe der vermieteten Räume zur Bestimmung der Miethöhe dienen soll, heißt es im Urteil.
Quelle: ntv.de, dpa