Nicht nur für hohe Kunst BGH weitet Urheberrechtsschutz aus
13.11.2013, 17:17 UhrGibt es einen künstlerischen Unterschied zwischen einem Buch und einem Stuhl? Nicht wirklich, sagt der BGH. Und senkt die Hürden für eine Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk. Davon profitieren vor allem die Designer von Gebrauchsgegenständen.

Urheberrechtsschutz gab es bislang nur für Gerbauchsgegenstände, die gleichzeitig Kunst waren. Etwa Dalis Lippensofa.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Gebrauchsgegenstände wie etwa Stühle oder Stifte können jetzt wesentlich leichter unter den Schutz des Urheberrechts gestellt werden. Dafür sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Gericht senkte bei den sogenannten Werken der angewandten Kunst die bis dahin besonders hohen Hürden für eine Anerkennung. An diese Werke seien grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als etwa an Bücher oder Musikstücke, erklärte das Gericht (Az.: I ZR 143/12).
Damit können künftig wesentlich mehr Gebrauchsgegenstände vom Urheberrecht geschützt werden. Bisher galt das nur für außergewöhnliche Stücke wie etwa das kusslippenförmige Sofa von Salvadore Dali. Der BGH begründete den Schritt mit einer Gesetzesänderung von 2004. Voraussetzung für den Schutz sei, dass das Design eine "künstlerische Leistung" darstelle.
Designer werden bessergestellt
Konkret gaben die Richter einer Spielzeugdesignerin recht, die 1998 eine Geburtstagseisenbahn aus Holz entwickelt hatte: Sie zeichnete die Entwürfe, nach denen sich auf den Waggons Kerzen und Ziffern aufstecken lassen. Dafür bekam sie damals 400 D-Mark Honorar. Da sich der Zug sehr erfolgreich verkaufte, wollte sie mehr Honorar und argumentierte mit dem Urheberrecht.
Der BGH wies den Fall jetzt an das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurück, das die Klage abgewiesen hatte. Das OLG muss jetzt beurteilen, ob der Zug die so wörtlich "geringen Anforderungen" erfülle und eine künstlerische Leistung darstelle, hieß es. Wenn das der Fall ist, hat die Klägerin Anspruch auf Nachhonorierung ab dem 1. Juni 2004
"Designer haben wesentlich weitergehende Rechte, wenn ihr Werk Urheberrechtsschutz genießt", sagt der auf Markenrecht spezialisierte Anwalt Constantin Kurtz von der Kanzlei Klaka Rechtsanwälte. Darauf müssten sich auch die Firmen einstellen. So könnten etwa ungenehmigte Nachahmungen abgemahnt und müssten extra bezahlt werden. Außerdem dauert der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Designers an.
Quelle: ntv.de, dpa