Ratgeber

Geschäft in eigenem Interesse Bank muss versteckte Provision offenlegen

Anlageberater müssen es Kunden künftig mitteilen, wenn die eigene Bank indirekt von einem Geschäft profitiert. Für Abschlüsse in der Vergangenheit gilt das allerdings nicht, stellt der Bundesgerichtshof klar.

Der Anlageberater muss offenlegen, wenn sein eigenes Haus an einem Geschäft mitverdient.

Der Anlageberater muss offenlegen, wenn sein eigenes Haus an einem Geschäft mitverdient.

(Foto: imago stock&people)

Bankkunden haben künftig einen Anspruch darauf, dass sie der Anlageberater auf versteckte Provisionen zugunsten der Bank hinweist. Das hat der Bundesgerichtshof entschi eden. Das Transparenzgebot soll aber nicht für Altfälle gelten, sondern erst ab dem 1. August. Die beklagte Bank ist damit aus dem Schneider.

Die BGH-Richter gaben damit der Bank Recht, die in Revision gegangen war. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sie im Februar 2012 dazu verurteilt, Schadensersatz an einen Kunden zu zahlen. Darum kommt die Bank nun herum.

Im konkreten Fall ging es um die Investition eines Geschäftsmanns, der 1996 auf den Rat der Bank hin umgerechnet rund 25 Millionen Euro in ein Immobilienprojekt steckte. Für die Vermittlung des Abschlusses erhielt die Bank von den Initiatoren der Immobiliengesellschaft eine Provision von nahezu 700.000 Euro. Die Gesellschaft, die auch eine Mietgarantie übernommen hatte, musste dann 2005 in Insolvenz gehen. Der Geschäftsmann monierte daraufhin Aufklärungs- und Beratungsfehler und verlangte Schadensersatz.

Die BGH-Richter kamen hingegen zu dem Schluss, die Bank habe sich nach damaliger Rechtslage nichts zuschulden kommen lassen. Schließlich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht klar gewesen. Ab dem 1. August seien die Banken aber dazu verpflichtet, solche Provisionen in der Anlageberatung transparent zu machen. In neuerer Zeit habe es aber mehrere Gesetzesnovellen gegeben, die den Vertrieb von Kapitalanlagen "einem nahezu flächendeckenden Transparenzgebot unterworfen" hätten. Deswegen müssten versteckte Provisionen, sogenannte "Kick-Backs", künftig ausgewiesen werden

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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