Was Arbeitnehmer wissen sollten Befristete Arbeitsverträge zulässig
26.01.2012, 16:37 UhrDie mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen widerspricht nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht dem EU-Recht. Hintergrund ist die Klage einer Frau, die 13 Mal befristet angestellt wurde. Doch nicht alle Vertragsangebote des Arbeitgebers sind erlaubt.

Befristungen von Arbeitsverträgen müssen immer schriftlich vereinbart werden. (Bild: dpa)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass mehrfach befristete Arbeitsverträge mit dem EU-Recht vereinbar sind. Das höchste EU-Gericht war vom Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
Sachlicher Grund erforderlich
Die EU-Richter urteilten aber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund - beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften - gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten "alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge" berücksichtigt werden.
Der Europäische Gerichtshof befand, die Tatsache, dass ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen einstelle und dass diese Vertretungen auch durch Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen gedeckt werden könnten, bedeute nicht, dass kein "sachlicher Grund" im Sinne des deutschen und europäischen Rechts vorliege. Auch könne daraus nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden.
Kein automatischer Abschluss
Es gehe über die Ziele des EU-Rechts und einer Rahmenvereinbarung der EU-Sozialpartner hinaus, automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge durch Arbeitgeber zu verlangen, die immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben.
Wollen befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und eine Festeinstellung einklagen, sollten sie einiges beachten. Peter Klenter vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin erläutert die wichtigsten Fragen:
Wie oft kann ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Das kommt darauf an. Es gibt in Deutschland zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: mit Sachgrund und ohne. Eine Befristung mit Sachgrund liegt vor, wenn jemand etwa nur für ein bestimmtes Projekt eingestellt wird oder als Elternzeitvertretung. Solche Verträge könne man unendlich oft verlängern, erklärt Klenter. Theoretisch kann jemand 20 Jahre lang nur Schwangerschaftsvertretungen machen. Das ist nach Einschätzung des EuGH mit EU-Recht vereinbar.
Ist jede Befristung erlaubt?
In bestimmten Fällen kann die Befristung unzulässig sein. Hellhörig sollten Arbeitnehmer etwa werden, wenn sie auf dem Papier zwar eine Schwangerschaftsvertretung machen, in der Realität aber eine ganz andere Arbeit verrichten als die werdende Mutter. Dann können Arbeitnehmer vor Gericht ziehen und die Festeinstellung einklagen, sagt Klenter.
Wann ist die Befristung noch unwirksam?
Die Befristung muss immer schriftlich erfolgen. "Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend", sagt Klenter. Gute Erfolgsaussichten vor Gericht hat daher, wer dem Arbeitgeber nichts unterschrieben hat. Und aus noch einem Grund kann die Befristung unwirksam sein: Fängt der Arbeitnehmer an zu arbeiten, bevor er den Vertrag unterschreibt, ist die Befristung ebenfalls unwirksam.
Welche Klagefrist muss beachtet werden?
Arbeitnehmer können nur in einer bestimmten Zeitspanne klagen. "Die Sachen müssen innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bei Gericht eingereicht werden", erklärt Klenter. Danach ist die Chance auf eine gerichtliche Klärung vertan.
Quelle: ntv.de, dpa