Ratgeber

Keine Steuerhinterziehung Behördenfehler ohne Folgen

Steuerpflichtige müssen nicht auf Fehler des Finanzamtes hinweisen. Die Behörde kann einen fehlerhaften Bescheid jedoch vier Jahre lang von sich aus korrigieren, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.

Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen.

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbl eibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 50/10 entschieden.

Was gut für die Steuerbürger klingt, wurde für einen niedergelassenen Internisten allerdings zum Nachteil. Er hatte für 1999 korrekt Einkünfte von umgerechnet 539.000 Euro erklärt. Das Finanzamt setzte davor irrtümlich ein Minus. Steuern für 1999 wurden daher nicht fällig. Zudem bescheinigte das Finanzamt einen sogenannten Verlustvortrag; das sind frühere Verluste, die mit positiven Einkünften der Folgejahre steuermindernd verrechnet werden dürfen. Dies nutzte der Arzt auch aus.

Als das Finanzamt 2003 eine Prüfung ankündigte, wollte der Arzt verhindern, dass er seine Steuern in voller Höhe nachzahlen muss. Er gab daher eine "strafbefreiende Selbstanzeige" ab. Diese wurde 2003 zeitlich begrenzt eingeführt, um Steuerflüchtlingen einen Weg in die Legalität zu eröffnen. Nach einer solchen Selbstanzeige wurde nur eine pauschale Steuer in Höhe von 25 Prozent der nicht erklärten Einkünfte fällig. Inzwischen ist eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend möglich.

Wie nun der BFH entschied, konnte aber der gar Arzt keine Selbstanzeige abgeben. Steuerpflichtige seien "nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen",  da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte. Sowohl die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus, als auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs. Der Arzt habe daher gar keine Steuerhinterziehung begangen, die er hätte anzeigen können.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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