Ratgeber

Anspruch auf Protokoll von Bank Beratung am Telefon schwieriger

Banken müssen ihren Kunden ab Januar Beratungsprotokolle ausstellen. Der Bundesverband deutscher Banken weist darauf hin, dass sie dazu das neue Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet. Das Protokoll müsse unter anderem den Anlass der Beratung, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und die Empfehlungen der Bank festhalten. So könne nachvollzogen werden, ob die Empfehlungen der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprechen.

 

Die Protokollpflicht gelte auch für telefonische Beratungen, erklärt der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Deshalb könnten die Kunden nun erst Wertpapiere ordern, nachdem sie das Beratungsprotokoll erhalten haben. Dadurch verzögere sich der Geschäftsabschluss. Bisher konnten sich Anleger direkt während eines Beratungstelefonats für eine Anlageart entscheiden.

 

Der Bundesverband deutscher Banken rät Anlegern in jeden Fall, das Protokoll nach der Beratung sorgfältig zu lesen. Wenn das Beratungsgespräch nicht richtig wiedergegeben ist, sollte der Anleger den Berater bitten, das Protokoll zu berichtigen. Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Protokoll gibt dem Anleger das Rücktrittsrecht, wenn er im Zusammenhang mit der Beratung Geld angelegt hat. Das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, gilt eine Woche lang. Ausgenommen von der Protokollpflicht sind allerdings Anlagearten wie Tagesgeld oder Festgeld, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen.

Quelle: ntv.de, dpa

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