Wenn die Heizung ausfällt Bibbern bis der Vermieter abhebt
14.01.2009, 15:40 UhrAuch wenn bei Eiseskälte die Heizung ausfällt, muss der Mieter so lange bibbernd ausharren, bis der Vermieter den Notdienst ruft. Wer selbst den Klempner anruft, muss möglichicherweise tief in die Tasche greifen.
Haus & Grund Hockenheim/Schwetzingen verweist auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Münster. Dort war ein Mieter sofort selbst aktiv geworden, musste aber dann die anfallenden Kosten zahlen. In der Urteilsbegründung hieß es: "Bestellt ein Mieter bei einem Heizungsausfall eigenmächtig einen Wartungsdienst, kann er vom Vermieter keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, solange es sich nicht um einen Notfall handelt" (AG Münster, Urteil vom 11. September 2008, Az. 49 C 2864/08).
Ausreichende Frist setzen
Haus-und-Grund-Berater Rudolf Berger erläutert die grundsätzliche Vorgehensweise bei einem solchen Sachverhalt: "Fällt die Heizung aus oder tritt in der Mietwohnung ein anderer Mangel auf, muss der Mieter das dem Vermieter anzeigen und eine ausreichende Frist zur Behebung der Mängel setzen. Mahnt er die Mängelbeseitigung nicht an, sondern wird gleich selbst aktiv und beauftragt eine Firma mit der Reparatur, so läuft er Gefahr, die entstehenden Kosten aus eigener Tasche zu zahlen."
Im konkreten Fall hatte der Mieter seine Pflicht zur Mängelanzeige und Information nach der Entscheidung der Münsteraner Richter nicht bereits dann erfüllt, dass er eine halbe Stunde lang vergeblich versucht hat, den Vermieter telefonisch zu erreichen. Vor allem lag hier kein Notfall vor, der ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte.
Ein Notfall läge zum Beispiel dann vor, wenn durch den Heizungsausfall Schäden an der Mietwohnung drohen. Im vorliegenden Fall bewegten sich die Temperaturen in der Wohnung noch im Bereich von 16 bis 17 Grad Celsius. Dies war zwar auch nach Ansicht der Richter keine "wohnliche Temperatur" mehr, so dass eine Mietminderung unbestreitbar möglich gewesen wäre. Frostschäden drohten jedoch in diesem Bereich aber noch nicht. Ein "unaufschiebbares Handeln" durch den Mieter war also nicht erforderlich, weswegen er die Kosten selbst zahlen musste. Im Klartext: So lange nichts einfriert, müssen die Mieter durchhalten. Quelle: Schwetzinger Zeitung
Quelle: ntv.de