Ratgeber

Steuern sparen im Eigenheim Blockheizung absetzen

Beim Bau eines privaten Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus kann die Umsatzsteuer erstattet werden, wenn daraus erzeugter Strom regelmäßig gegen Entgelt in das Stromnetz gespeist wird.

Damit würden mit dem Kraftwerk Einnahmen aus der Stromerzeugung erzielt, begründete der Bundesfinanzhof sein Urteil. Der Betreiber gelte dadurch als Unternehmer - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen (V R 80/07). Deshalb wird ihm die beim Bau angefallene Umsatzsteuer von 19 Prozent vom Finanzamt erstattet. Er muss allerdings dann für die Stromlieferung selbst Umsatzsteuer bezahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Lokführer, in das Einfamilienhaus seiner Familie ein Blockheizkraftwerk einbauen lassen, das der Erzeugung von Strom und Wärme diente. Die Abwärme des Generators und des Motors wird dabei zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist, sofern er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Der Kläger lieferte 80 Prozent des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms an ein Energieversorgungsunternehmen; den Rest verbrauchte er selbst.

Das Finanzamt versagte zunächst den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks mit der Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal 1800 Euro im Jahr an Einnahmen erzielen könne; unterhalb einer Einnahmengrenze von 3000 Euro könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der Bundesfinanzhof wie zuvor schon das Finanzgericht aber nicht.

Quelle: ntv.de

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