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Beweisfoto auf Facebook Brautstemmen führt zur Kündigung

Die Hormone schlagen Purzelbäume und dennoch: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst rasch überwindet. Tut er dies nicht und stellt den Beweis seiner Zuwiderhandlung auch noch ins Netz, droht die Kündigung.

Glücklicherweise kamen bei dem verhandelten Fall die Brautleute nicht zu schaden.

Glücklicherweise kamen bei dem verhandelten Fall die Brautleute nicht zu schaden.

(Foto: dpa)

Ein genesungswidriges Verhalten während einer Krankschreibung kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen - insbesondere dann, wenn dies auch noch im sozialen Netzwerk Facebook dokumentiert wird.

In dem Fall war der 21-jährige spätere Kläger seit Oktober 2012 bei einem Transport-Service für medizinische Gerätschaften als Lagerist beschäftigt. Seit dem 22. Mai 2013 war er fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Grund hierfür war ein schwerer Bandscheibenvorfall, der es ihm nach eigenen Angaben nur mit Hilfe stärkster Schmerzmittel ermöglichte, die Krankheit zu ertragen.

Am 21. Juni 2013 heiratete der Kläger. Aufgrund ihr vorliegender, auf Facebook veröffentlichter Fotos der Hochzeitsfeier warf der Arbeitgeber ihm vor, sich auf dieser Feier genesungswidrig verhalten zu haben, indem er seine zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein zuvor in ein Laken geschnittenes Herz getragen habe. Damit habe er seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Denn aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit alles zu unterlassen, was den Genesungserfolg gefährde, also insbesondere die Belastung des Rückens durch schweres Tragen. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 24. Juni 2013 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Juli 2013.

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Anlässlich der Hochzeit habe er seine Ehefrau im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz hochgehoben. Das könne die Kündigung nicht rechtfertigen, argumentierte er.

Einen Tag bevor der Fall vor dem Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 3 Ca 1384/13) zur Verhandlung kam, einigten sich die Parteien außergerichtlich. Demnach wurde die fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt, wie der Anwalt des Klägers verlauten ließ. Zudem erhielt der Bräutigam eine Abfindung.

Quelle: ntv.de, awi

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