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Bundesfinanzhof-Entscheidung Verluste aus Aktienverkäufen verrechenbar?

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Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen.

(Foto: imago/Panthermedia)

Aktionäre wissen: Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Doch ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist, wird nun höchstrichterlich geklärt.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Diese Regelung hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig (Az.: VIII R 11/18). Anleger könnten profitieren. Im verhandelten Fall hatte ein Anleger neben den freiberuflichen Einkünften und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Das Finanzamt behandelte die Verluste aus der Veräußerung der Aktien, entsprechend der geltenden Vorschrift, als nicht ausgleichsfähig. Die Verluste seien nur mit den künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechenbar und nicht mit den übrigen positiven Einkünften.

Verfassungsgericht muss Frage klären,

"Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht vorgesehen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht die Frage klären, ob es verfassungswidrig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Bund und Länder haben beschlossen, dass Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste vorläufig durchzuführen sind. "Mit der Entscheidung, die Einkommensteuerfestsetzung bei Veräußerungsverlusten aus Aktienverkäufen vorläufig zu erlassen, ist ein Einspruch der betroffenen Steuerzahler nicht mehr nötig", erklärt Daniela Karbe-Geßler.

Sparerpauschbetrag und Altbestände

Grundsätzlich gilt: Bei Gewinnen aus Aktiengeschäften wird unabhängig von der Haltedauer die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Bislang kommen dazu noch der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag und die etwaige Kirchensteuer. Veräußert ein Anleger Aktien mit Gewinn, behält die Bank die zu zahlenden Steuern automatisch ein und leitet sie an das Finanzamt weiter. Bei Zinsen und ausgeschütteten Dividenden erfolgt die Versteuerung genauso.

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Durch den Sparerpauschbetrag sind Kapitalerträge von Ledigen bis zu 801 Euro pro Jahr und bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften auf das Doppelte, also auf 1602 Euro, von der Steuer befreit. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Sparerpauschbetrag auch über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

Für diejenigen, die Aktien oder Fonds bereits vor Anfang 2009 gekauft und bis heute gehalten haben, sind vereinnahmte Gewinne nach der damals noch gültigen einjährigen Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Bei Fonds gilt das allerdings nur eingeschränkt - und zwar bis zum Jahr 2018. Ab dann angefallene Gewinne unterliegen wiederum der Abgeltungssteuer. Hier gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.

(Dieser Artikel wurde am Mittwoch, 02. März 2022 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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