Ratgeber

Pendlerpauschale in der Probezeit Bundesfinanzhof verhindert Steuertrick

Bei der Pendlerpauschale zählt der Arbeitsweg nur einmal. Wer keine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, kann hingegen die tatsächlichen Kosten absetzen. Ein Arbeitnehmer in der Probezeit versucht, mit einer gewagten Argumentation Steuern zu sparen.

Egal ob der Job fest ist oder nicht: Für die einfache Strecke kann man die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen.

Egal ob der Job fest ist oder nicht: Für die einfache Strecke kann man die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Arbeitnehmer können die Fahrtkosten zur Arbeit auch während der Probezeit nur mit der Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, die zum Teil höher sind als die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, können nicht geltend gemacht werden, entschied das höchste deutsche Steuergericht. (Az: VI R 21/14)

Wechselnde Einsatzorte im Job bringen bei der Steuererklärung große Vorteile. Denn die Pendlerpauschale, die nur die Einwegstrecke berücksichtigt, gilt nur für Arbeitswege, die zur sogenannten "ersten Tätigkeitsstätte" führen. Bei allen anderen Fahrten kann man die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückweg ansetzen.   

Der klagende Arbeitnehmer argumentierte, er sei seiner Firma nicht dauerhaft zugeordnet, schließlich sei der Job auf ein Jahr befristet, außerdem gebe es sechs Monate Probezeit. Er habe also keine regelmäßige Arbeitsstätte, deshalb müssten seine Fahrten wie eine Dienstreise gewertet werden. Damit kam der Mann aber weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht durch. Nun erteilte ihm auch der Bundesfinanzhof eine Absage.

Die befristete Tätigkeit sahen die Richter nicht als Argument. "Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf." Der Arbeitnehmer kann also lediglich die 30 Cent für die einfache Strecke ansetzen.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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