Längere FristenBußgeldbescheid kann jetzt noch deutlich später kommen

Drei Monate nach dem Tempoverstoß noch keinen Bußgeldbescheid im Briefkasten? Bislang konnten sich Sünder dann in Sicherheit wiegen - die Tat war verjährt. Nun haben Behörden aber deutlich mehr Zeit.
Über Rot oder zu schnell gefahren, falsch geparkt oder mit dem Handy am Steuer erwischt worden? Seit diesem Sommer müssen Verkehrssünder länger mit einer Verfolgung ihres Verstoßes rechnen. Denn während die Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang oft nach drei Monaten verjährt waren, kann der Bußgeldbescheid nun noch deutlich später in den Briefkasten flattern. Auf eine entsprechende Gesetzesänderung weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.
Die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Monaten wurde etwa auf sechs Monate angehoben. Allerdings können bestimmte Maßnahmen der Bußgeldbehörde die Verjährung unterbrechen und die Frist von vorn beginnen lassen. Zudem gilt die Sechs-Monats-Frist nicht für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Bei technischen Verstößen an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sieht das Gesetz zum Beispiel eine deutlich längere Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.
Autoclub von Änderung nicht begeistert
Der AvD kritisiert: Die längere Frist bedeute für Fahrerinnen und Fahrer zum einen mehr Unsicherheit. Zum anderen kann es bei spät zugestellten Bußgeldbescheiden schwieriger werden, sich an eine konkrete Fahrt zu erinnern oder den Fahrer eindeutig zuzuordnen. Das gelte insbesondere bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden.
Der Rat des Automobilclubs daher: Bußgeldbescheide vor der Zahlung zunächst penibel prüfen. Das heißt konkret: Stimmen Kennzeichen, Fahrzeugdaten, Tatzeit, Tatort und die vorgeworfene Verfehlung? Wer Zweifel daran hat, dass der Bescheid korrekt ist, sollte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen.
Ist der Bescheid dagegen nachvollziehbar, sollte man möglichst rasch reagieren. Denn wer über die zwei Wochen Einspruchsfrist hinaus wartet, riskiert Folgekosten, etwa durch eine Mahnung. Danach können Schritte folgen wie eine zwangsweise Vollstreckung oder Pfändung, im Extremfall sogar eine Erzwingungshaft.