Streit vor Gericht Darf der Chef nach GDL-Mitgliedschaft fragen?
19.11.2014, 10:04 UhrDarf der Arbeitgeber in Erfahrung bringen, ob seine Mitarbeiter einer Gewerkschaft angehören? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Arbeitgeber haben unter Umständen das Recht, ihre Beschäftigten nach der Zugehörigkeit z u einer Gewerkschaft zu fragen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Die Richter lehnten den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ab, dem Arbeitgeber eine solche Frage generell zu untersagen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Eine entsprechende Klage auf Unterlassung gegen die Stadtwerke München wurde abgewiesen.
Im konkreten Fall aus dem Jahr 2010 hatten die Stadtwerke als Betreiber des Nahverkehrs ihre Mitarbeiter aufgefordert mitzuteilen, ob sie GDL-Mitglied sind. Die Stadtwerke hatten einen Tarifabschluss mit der Gewerkschaft Verdi erzielt, nicht jedoch mit der GDL. Der Arbeitgeber wollte deshalb wissen, auf welche Mitarbeiter der neue Tarifvertrag mit Verdi anzuwenden sei.
Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre im Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, in einer Arbeitskampf-Situation wie in diesem Fall dürfe der Arbeitgeber allerdings nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen (Aktenzeichen: 1 AZR 257/13). Denn die Befragung zielt nach Art und Weise während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.
Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Gericht hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa