Ratgeber

Genuss zählt E-Zigarette kein Arzneimittel

Ist eine E-Zigarette eher wie ein Nikotinpflaster zu sehen oder eher wie eine ganz normale Zigarette? Für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist die Sache klar: Enthalten E-Zigaretten Nikotin, müssen sie als Arzneimittel zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht Köln sieht dagegen den Genuss im Vordergrund.

"E-Zigaretten" mögen manchem Raucher bei der Entwöhnung helfen. Zulassungsbedürftige Arzneimittel, wie etwa Nikotinpflaster, sind sie dadurch aber nicht. Das gilt auch dann, wenn die Liquid-Depots neben Aromen auch Nikotin enthalten, wie jetzt das Verwaltungsgericht Köln klargestellt hat (Az. 7 K 3169/11).

Geklagt hatten ein Hersteller von E-Zigaretten sowie ein Vertriebsunternehmer, die Ärger mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hatten. Die Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen "E-Zigaretten" um Arzneimittel handele und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt. Infolge dessen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen und Warnschreiben von Überwachungsbehörden der Länder.

Das Verwaltungsgericht gab den Klägern Recht, die ihre Produkte nicht als Arzneimittel zulassen wollten. Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der "E-Zigarette" fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Quelle: ntv.de, ino

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