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Gemeinsam oder getrennt? Ehepaare können Veranlagungs­art nicht beliebig lange ändern

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Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammen­veranlagung noch zur Einzel­veranlagung ändern - oder umgekehrt.

Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammen­veranlagung noch zur Einzel­veranlagung ändern - oder umgekehrt.

(Foto: dpa)

Wer die Wahl hat, hat die Qual: Ehepartner können sich steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen lassen. Die getroffene Entscheidung ist nicht auf ewig bindend. Doch man muss sie rechtzeitig ändern, wie ein Urteil zeigt.

Ehepaare und eingetragene Lebens­partner können steuerliche Vorteile daraus ziehen, sich zusammen veranlagen zu lassen. Dafür reichen sie nur eine gemeinsame Steuer­erklärung beim Finanzamt ein, ihre Steuerlast wird dann gemeinschaftlich bestimmt. Nicht immer ist die Zusammen­veranlagung aber tatsächlich der günstigere Weg für Paare. Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammen­veranlagung noch zur Einzel­veranlagung ändern - oder umgekehrt. Doch die Anpassung hat Grenzen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 15 K 469/22) des Finanz­gerichts Köln.

Widerspruch gegen Steuerbescheid

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar keine Steuer­erklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungs­grund­lagen und führte eine Zusammen­veranlagung durch. Dem daraus ergangenen Bescheid widersprach das Ehepaar und übermittelte zwei separate Einkommen­steuerer­klärungen mit der Bitte um Einzel­veranlagung. Das Finanzamt hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ zwei neue Bescheide.

Mit bestandskräftigem Bescheid keine Wahlmöglichkeit mehr

Die einmonatige Einspruchs­frist verstrich, die Bescheide wurden bestandskräftig. Erst zweieinhalb Monate später beantragte das Paar nun doch die Zusammen­veranlagung. Das Finanzamt wies das Anliegen ab, das Finanz­gericht stützte die Ent­scheidung.

Zwar könnten Ehegatten ihr Wahlrecht laut dem Bund der Steuer­zahler grund­sätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids - auch mehrfach - ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Sobald ein Steuer­bescheid aber bestandskräftig ist, ist die Wahl­möglichkeit dahin.

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Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung

"Grund­voraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommen­steuerpflichtig sind und in dem Veranlagungs­jahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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