Nachbarn gegen Ferienwohnung Eigentümer darf kurzfristig vermieten
06.05.2013, 10:23 UhrWer eine Wohnung besitzt, darf darin nicht einfach eine Arztpraxis oder eine Kita eröffnen. Das wäre gewerbliche Nutzung. Er darf sie aber in der Regel als Ferienwohnung vermieten, stellt das Amtsgericht Düsseldorf klar.
Der Eigentümer einer Wohnung muss sich nicht darauf beschränken, seine Räume über längere Zeit dauerhaft zu vermieten. Er darf sie in der Regel auch zur kurzzeitigen Miete anbieten. Fasst eine Eigentümergemeinschaft einen gegenteiligen Beschluss, so ist dieser nichtig, hat da s Amtsgericht Düsseldorf festgestellt. Auch eine wechselnde Vermietung an Kurzzeit-Gäste halte sich innerhalb der Grenzen einer Wohnnutzung und damit innerhalb der Vorgaben einer Teilungserklärung, wonach das Sondereigentum zu Wohnzwecken zu nutzen ist (Az. 291a C 8319/12).
Die Klägerin besitzt eine 200-Quadratmeter-Wohnung, die als Sondereigentum ausgewiesen ist. 40 Quadratmeter davon entfallen auf eine separate Wohnung mit eigenem Eingang. Diese vermietet die Eigentümerin möbliert an Geschäftsreisende und andere Stadt-Besucher, was den Nachbarn der Eigentümergemeinschaft ein Dorn im Auge ist. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine unerlaubte gewerbliche Nutzung des Wohnraums, die sie per Versammlungsbeschluss untersagten.
Hauptsache Wohnen
Zu Unrecht, fand das Amtsgericht. "Durch die Kurzzeitvermietungen werden die übrigen Wohnungseigentümer nicht über jenes entscheidende Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums auch typischerweise zu erwarten wäre", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline.
Für die Einordnung einer solchen Nutzung als gewerblich oder nicht komme es weder darauf an, welcher steuerrechtlichen Einkommensart die Einkünfte aus Vermietung einer Eigentumswohnung zuzuordnen sind, noch darauf, ob die Vermietung Teil einer unternehmerischen Tätigkeit des Eigentümers ist. Entscheidend sei allein, was in der Wohnung selbst passiere. Und das umstrittene Appartement sei nun mal kein Hotel. Es diene den Gästen schlicht als Unterkunft und damit zu üblichen Wohnzwecken.
Die Vermietung an wechselnde Gäste unterscheidet sich laut Urteilsspruch nicht signifikant von einer längerfristigen Vermietung einer Wohnung. Kommt es doch auch beim Dauerwohnen zum - erlaubten - Empfangen von Gästen und damit zu einer Frequentierung der Wohnanlage mit fremden Personen.
Quelle: ntv.de, ino