Ratgeber

Schnee und Eis auf Dächern Eigentümer haftet bei Schäden

Hausbesitzer werfen beim derzeitigen Winterwetter besser regelmäßig einen Blick aufs Dach. Werden beispielsweise Fußgänger durch eine Schneelawine verletzt, kann der Eigentümer zur Rechenschaft gezogen werden.

Vorsichtshalber das Dach vom Schnee befreien - denn bei möglichen Schäden muss der Eigentümer haften.

Vorsichtshalber das Dach vom Schnee befreien - denn bei möglichen Schäden muss der Eigentümer haften.

(Foto: dpa)

Die Schneemassen haben in Deutschland schon mehrere Dächer einstürzen lassen. Aus Sorge vor weiteren Einstürzen wurden zahlreiche Gebäude geräumt. So stürzte unter der hohen Schneelast im saarländischen Dorf Bergen das Dach eines Einfamilienhauses ein. Die beiden Bewohner kamen mit dem Schrecken davon. In Hamburg stürzte eine Lagerhalle eines Kupferproduzenten teilweise ein. Auch im bayerischen Vilshofen und in Amberg stürzten die Dächer von Lagerhallen ein.

Aus all diesen Gründen muss der Besitzer sicherstellen, dass von seinem Gebäude keine Gefahr für andere ausgehe, sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund. Andernfalls verletzt der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht. Ein erster Schritt sei, mit einem Warnschild auf die Gefahr hinzuweisen. "Das kann man auch provisorisch selbst basteln und an den Fußweg stellen. Wir halten das auf jeden Fall für ratsam."

Schild hilft nur bedingt

Falls es trotz eines Warnschildes zu einem Unfall kommt und ein anderer verletzt wird, ist der Hauseigentümer damit aber nicht automatisch von seiner Haftungspflicht befreit. Im Zweifelsfall muss er den Schnee vom Dach entfernen lassen. "Er muss natürlich nicht selbst hochklettern, das könnte auch sehr gefährlich sein", warnte Wiech. "Wir empfehlen, sich als Erstes an die Feuerwehr zu wenden, wenn man befürchtet, dass durch den Schnee Gefahr droht." Die habe allerdings bei der derzeitigen Witterung ohnehin viel zu tun.

Wenn von dieser Seite keine Hilfe in absehbarer Zeit zu erwarten ist, müssten Hauseigentümer es an anderer Stelle versuchen. "Man kann auch beim Ordnungsamt anrufen und sich dort erkundigen, an wen man sich wenden soll", rät Wiech. Eine weitere Alternative sei, sich direkt an einen Dachdeckerbetrieb zu wenden. Die Kosten für den Einsatz der Handwerker auf dem Dach müsse der Hauseigentümer tragen. "Er kann die auch nicht auf die Mieter umlegen", erläuterte Wiech.

Wird ein Passant durch eine Dachlawine oder durch herabfallende Eiszapfen verletzt, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Hauseigentümer können sich durch eine Haftpflichtversicherung davor schützen, dafür selbst aufkommen zu müssen. Verbraucherschützer raten Eigentümern von Mehrfamilienhäusern zu einer "Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundstückseigentümer". Gegen Schäden am Dach selbst rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Abschluss einer Elementarschadenversicherung.

Schwere Eisschicht

Große Schneemengen können besonders bei Gebäuden mit flachen Dächern ein Risiko sein. Wie hoch der Schnee liegt, ist dafür nach Einschätzung des TÜV Rheinland nicht allein entscheidend. Nasser Schnee beispielsweise sei auch erheblich schwerer. Hinzu kommt, dass sich aus dem Schnee auf dem Dach Eis bilden kann. Das Risiko nimmt noch zu, wenn Tau- und Kältephasen sich abwechseln. Dann entsteht umso leichter eine Eisschicht, die unter Umständen zu schwer für das Dach ist.

Herabstürzende Schnee- und Eismassen können aber nicht nur Passanten, sondern auch parkende Autos treffen. In diesem Fall haftet der Hauseigentümer ebenfalls für Schäden. Allerdings kann den Autofahrer eine Mitschuld treffen, wie das Landgericht Ulm geurteilt hat. In dem Fall hatte er seinen Wagen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Das Haus, von dessen Dach eine Schneelawine herunterrutschte, war nur unzureichend mit Schneefanggittern ausgestattet. Diese waren in der Region vorgeschrieben. Der Kläger forderte 1500 Euro Schadenersatz vom Hauseigentümer. Die Richter sprachen ihm aber nur die Hälfte zu. Nach ihrer Einschätzung habe er eine Mitschuld, weil er wegen des beginnenden Tauwetters mit Dachlawinen hätte rechnen können (Az.: 1 S 16/06).

Quelle: ntv.de, dpa

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