Ratgeber

Verwalter in der Pflicht Eigentümern droht Verjährung von Ansprüchen

Das Jahresende bedeutet das Aus für viele Ansprüche von Vermietern, Wohnungseigentümern und Eigentümergemeinschaften: Sie verjähren und könne in Folge dessen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.

Am 31.12.2013 verjähren viele Ansprüche der Eigentümergemeinschaften, etwa die Forderung bezüglich der monatlichen Hausgelder.

Am 31.12.2013 verjähren viele Ansprüche der Eigentümergemeinschaften, etwa die Forderung bezüglich der monatlichen Hausgelder.

(Foto: dpa)

Am Jahresende verjähren viele Ansprüche von Eigentümergemeinschaften. Das heißt: Entsprechende Forderungen können nach dem 31.12. gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Eigentümergemeinschaften sollten sich daher rechtzeitig an den Verwalter wenden.

Grundsätzlich verjähren die meisten Forderungen nach drei Jahren, erklärt der Verband "Wohnen im Eigentum" in Bonn. Entscheidend ist aber, ab welchem Zeitpunkt diese Frist läuft.

Betroffen von der Verjährung zum 31.12. sind unter anderem Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Eigentümer bezüglich der monatlichen Hausgelder aus dem Jahr 2010. Gleiches gilt für Sonderumlagen, die 2010 zu zahlen waren. Auch Forderungen wegen der Beseitigung regelwidriger baulicher Änderungen durch einzelne Eigentümer aus dem Jahr 2010 verjähren. Das gilt aber nur, falls die anderen Eigentümer davon schon 2010 erfahren hatten.

Um die Verjährung zu stoppen, genügt eine Mahnung nicht, erklärt der Verband - auch nicht mit Einschreiben und Rückschein. Der Anspruch muss vielmehr gerichtlich geltend gemacht werden, durch Klage oder Mahnbescheid. Es reicht, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2013, 24.00 Uhr, beim Gericht ist. Wichtig ist aber die richtige Form, also schriftlich. Eine E-Mail wird nicht akzeptiert.

In Eigentümergemeinschaften ist es nach Angaben von "Wohnen im Eigentum" Pflicht des Verwalters, die Verjährung von Ansprüchen der Gemeinschaft zu verhindern. Eigentümer sollten ihn rechtzeitig und am besten schriftlich auffordern, Verjährungsfristen zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

Aber auch Forderungen aus Mietverträgen verjähren am 31. Dezember 2013, wenn die Ansprüche auf die laufende Monatsmiete aus dem Jahr 2010 datieren. Genauso verhält es sich bei Ansprüchen aus Betriebskostenabrechnungen, die 2010 erstellt und dem Mieter zugestellt wurden. Das gilt umgekehrt auch für Forderungen des Mieters, falls ihm eine Rückzahlung zusteht,

Dem Mieter von Wohnraum muss die Betriebskostenabrechnung 2012 zugegangen sein, sonst verliert der Vermieter seine Ansprüche auf Nachforderungen, falls die Vorauszahlungen niedriger waren als die tatsächlichen Betriebskosten. Waren sie allerdings höher, behält der Mieter seinen Ansprüch auf Rückzahlung. Diese Regeln gelten nicht für Gewerbemiete.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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