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Rauswurf droht Elternzeit muss schriftlich beantragt werden

Ab dem Zeitpunkt, wo die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn dieser sowie während der Auszeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Allerdings nur, wenn diese auch ordnungsgemäß beantragt wurde, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet.

Beschäftigte müssen die Elternzeit schriftlich beantragen und genehmigen lassen. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht wirksam.

Beschäftigte müssen die Elternzeit schriftlich beantragen und genehmigen lassen. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht wirksam.

(Foto: picture alliance / dpa)

Arbeitnehmer müssen eine Elternzeit schriftlich beim Chef beantragen und genehmigen lassen. Sonst droht ihnen  schlimmstenfalls die Kündigung, wenn sie nach der Geburt nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine Kita-Angestellte hat vor dem Landesarbeitsgericht Hamm gegen ihre Kündigung geklagt. Die Angestellte war schwanger geworden und hatte darüber die Leiterin der Kita sowie deren Vertreterin informiert. Außerdem habe sie erklärt, zwei Jahre in Elternzeit gehen zu wollen. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Als die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nicht wieder anfing zu arbeiten, erhielt sie drei Abmahnungen und anschließend die Kündigung. Die Kita war der Auffassung, dass sie keine Elternzeit mit der Mitarbeiterin vereinbart habe. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, sie genieße wegen der Elternzeit Kündigungsschutz.

Kein Kündigungsschutz

Die Klage blieb erfolglos. Die Elternzeit sei nicht wirksam vereinbart worden, erklärten die Richter (Az.: 3 Sa 386/12). Sie sei weder schriftlich beantragt noch genehmigt worden. Das sei aber notwendig. In der Folge genieße die Frau keinen Kündigungsschutz. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit gewährt hat. Das sei hier aber nicht der Fall. Die Kita-Leiterin habe die Mitarbeiterin nach ihrem Beschäftigungsverbot mehrfach unmissverständlich aufgefordert, wieder zu arbeiten. Daher seien die Abmahnungen und die Kündigung gerechtfertigt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elternzeit für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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