Wenn der Erblasser ein Messie war Entmüllung mindert nicht die Steuer
07.04.2015, 05:12 UhrÜber 20.000 Euro müssen die Erben bezahlen, um das Haus eines Messies in einen Zustand zu bringen, in dem man es verkaufen kann. Diese Ausgaben wollen sie als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer angeben. Geht das?

Zwischen Rumpelkammer und Müllhalde: Blick in den Wohnraum einer Messiewohnung.
(Foto: imago stock&people)
Ob ein geerbtes Grundstück völlig vermüllt ist, spielt bei der Erbschaftssteuer keine Rolle. Entscheidend für die Steuer ist lediglich der Verkehrswert. Die Kosten für Müllbeseitigung auf einem geerbten Grundstück müssen Erben selber tragen, hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden (Az.: 7 K 1377/14). Solche Aufwendungen zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden können, so das Gericht.
In dem verhandelten Fall litt der Erblasser unter dem Messie-Syndrom. Er wohnte über Jahre hinweg in einer alten Scheune, die in den 60er Jahren zu einem Wohnhaus umgebaut worden war. Nach seinem Tod fanden seine Erben die abrissreife Wohnung verwahrlost und vermüllt vor. Die Entmüllung kostete die Erben rund 22.000 Euro. Erst danach ließ sich ein Käufer finden, der 56.500 Euro für das Grundstück bezahlte. Die Ausgaben wollten die Erben als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer geltend machen.
Ohne Erfolg: Nachlassverbindlichkeiten sind nach dem Gesetz unter anderem die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, stellte das Finanzgericht klar. Daunter fielen aber nur solche Kosten, die der Erbe aufwenden muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können. Dass das Grundstück "im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbengemeinschaft zugeführt werden konnte, mag ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objekts gewesen sein", heißt es in dem Urteil. Dieser Zustand hinderte die Erbengemeinschaft aber nicht daran, das Erbe des Grundstücks anzutreten. Und die Kosten zur Verwaltung des Nachlasses dürfen von der Steuer nicht abgezogen werden.
Quelle: ntv.de, ino/dpa