Entgangene Urlaubsfreuden Entschädigung für spätere Ersatzreise
03.01.2014, 10:33 UhrUrlauber können einen späteren Reisebeginn oft nicht organisieren. Deshalb haben sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Veranstalter die Ferienreise verlegt.

Flug storniert. Bietet der Veranstalter dann eine Ersatzreise zu einem späteren Zeitpunkt an, muss der Urlauber sie nicht antreten.
(Foto: dpa)
Wird eine Reise vom Veranstalter um vier Tage nach hinten verlegt, darf der Urlauber sie kostenlo s stornieren. Außerdem hat er Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden, wenn der Veranstalter ihm keine gleichwertige Ersatzreise anbieten kann, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 142 C 210/12).
In dem Fall hatte ein Vater für sich und seinen Sohn eine Reise nach Tunesien vom 13. bis 27. Juni gebucht. Einige Wochen vor dem Abflug teilte der Veranstalter mit, dass der Flug storniert wurde, und bot den alternativen Reisezeitraum vom 17. Juni bis 1. Juli an. Die Kunden stornierten die Reise, weil sie teilweise außerhalb der Schulferien lag. Der Veranstalter erstattete den Anzahlungsbetrag. Die späteren Kläger traten statt der bei dem Veranstalter gebuchten Reise in der Zeit vom 12.06.2011 bis 23.06.2011 eine Reise nach Spanien in das Apparthotel DF / Lloret de Mar bei Vollpension an, wobei sie in der Zeit vom 15.06.2011 bis 17.06.2011 – da das Apparthotel nicht durchgängig zu buchen war – in einem benachbarten Hotel verbrachten. Die Zeit vom 24.06.2011 bis 27.06.2011 verbrachten sie zu Hause.
Die Kläger machten aussergerichtlich Ansprüche geltend, worauf der Reiseveranstalter 220,00 Euro Entschädigung an die Kläger zahlte. Allerdings waren diese der Meinung, dass ihnen auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zustehe.
Das Gericht gab ihnen Recht. Den Klägern stehe eine Entschädigung zu. Der Veranstalter sei Schuld daran, dass die Reise nicht stattfand, da der vertraglich vereinbarte Reisezeitraum nicht mehr sichergestellt werden konnte. Hätte ihm der Veranstalter eine gleichwertige Reise angeboten, hätten Vater und Sohn nicht zurücktreten dürfen. Das Ersatzangebot in diesem Fall sei jedoch nicht gleichwertig gewesen, da der Reisezeitraum über das Ende der Pfingstferien hinausreichte. Ihnen stehe daher ein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 280 Euro zu, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa