Ratgeber

Gute Nachricht zum Schluss Erben wird einfacher

Für Erben und Erblasser bringt das neue Jahr eine Reihe von Verbesserungen. Hier das Wichtigste in Kürze:

Erblasser haben jetzt rechtlich mehr Freiheiten.

Erblasser haben jetzt rechtlich mehr Freiheiten.

(Foto: dpa)

 

Entzug des Pflichtteils: Erblasser können Angehörige künftig wegen Straftaten vollständig vom Erbe ausschließen. Dies ist ab 1. Januar 2010 nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung möglich. Auch wenn ein Familienmitglied Angehörigen des Erblassers wie Gatten, Lebenspartnern, Kindern oder Stief- und Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder diesen gegenüber eine andere schwere Straftat begeht, kann der Übeltäter enterbt werden. Beispiel hierfür ist etwa, wenn der Sohn eines Erblassers dessen Tochter - also die eigene Schwester - körperlich schwer misshandelt. Dann kann dem Sohn der Pflichtteil entzogen werden.

 

Honorierung von Pflege: Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel können bei Erbschaften in Zukunft stärker berücksichtigt werden, wenn sie den Erblasser körperlich gepflegt haben. Bislang konnten diese Angehörigen nur einen Ausgleich bekommen, wenn sie den Erblasser für längere Zeit pflegten und deswegen auf Teile ihres beruflichen Einkommens verzichten mussten. In Zukunft spielt es keine Rolle mehr, ob es aufgrund der Pflege des Erblassers Lohn- und Gehaltseinbußen gab oder nicht.

 

Auszahlung von Erbanteilen: Bei großen Erbschaften wie etwa Unternehmen oder Immobilien können künftig auch entferntere Verwandte den Pflichtteil an andere Erben leichter in Raten abbezahlen. Diese können auf eine moderate Stundung pochen. Bisher war das nur Angehörigen wie Kindern, Enkeln oder Ehegatten möglich. Durch die Neuregelung soll der Zerschlagung von Vermögenswerten durch Zwangsverkäufe entgegengewirkt werden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Neffe oder eine Nichte ein Unternehmen erben und hierfür Söhnen, Töchtern oder dem Ehegatten des Erblassers den Pflichtteil auszahlen müssen.

 

Erbschaftssteuer: Bei privaten Erbschaften sinken die Steuern für Verwandte wie die Geschwister von Verstorbenen, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehegatten. Diese Verwandten sind in Steuerklasse II: Hier sinkt der Steuersatz etwa bei Erbschaften bis 75.000 Euro von bisher 30 auf nun 15 Prozent. Maximal gilt künftig ein Steuersatz von 43 Prozent statt bisher 50 Prozent bei Erbschaften über 26 Millionen Euro. Für Firmenerben werden die Bedingungen für Steuerbefreiungen bei der Übernahme von Familienbetrieben gelockert. Bislang galt, dass die Erben die Arbeitsplätze sieben Jahre lang erhalten müssen, jetzt sollen es nur noch fünf Jahre sein. Verringert wurde auch die Anforderung an die Summe der gezahlten Löhne nach diesen fünf Jahren.

Quelle: ntv.de, AFP

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