Ratgeber

Künftig zulässig Erfolgshonorare für Anwälte

Anwälte dürfen künftig Erfolgshonorare nehmen. Der Bundestag verabschiedete ein entsprechendes Gesetz, knüpfte aber an eine solche Vereinbarung enge Voraussetzungen. Erfolgshonorare sind demnach nur in Ausnahmefällen möglich. "Die immer wieder beschworenen amerikanischen Verhältnisse werden bei uns nicht eintreten", versicherte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Alfred Hartenbach (SPD).

Dem Gesetz, das am 1. Juli in Kraft treten soll, stimmten bei Enthaltung der Links-Fraktion alle anderen Parteien zu. Der Bundesrat muss sich noch abschließend damit befassen. Seine Zustimmung ist aber nicht nötig.

Grundsätzlich bleibt es auch nach der Neuregelung bei dem Verbot von Erfolgshonoraren. Anwälte sollen weiterhin nach festen Sätzen vergütet werden. Erfolgshonorare sind nur dann erlaubt, wenn die finanziellen Verhältnisse und das Kostenrisiko einen Bürger davon abhalten würden, sein Recht zu suchen. Im Falle einer solchen Vereinbarung trägt der Anwalt das Risiko eines verlorenen Prozesses.

Anwendungsmöglichkeiten

Ein solcher Fall könnte nach Darstellung des Justizministeriums dann vorliegen, wenn jemand einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will, die Anwaltskosten dafür aber nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung könnte für einen Geschädigten wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat.

Das Gesetz ist Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Karlsruhe hatte Ende 2006 entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich sein muss, wenn besondere Umstände einen Mandanten abhalten, ohne Erfolgshonorar seine Rechte zu verfolgen.

Vermeintliche Gesetzeslücke

Der Rechtspolitiker der Linken, Wolfgang Neskovic, begründete die Enthaltung seiner Fraktion mit einer vermeintlichen Lücke im Gesetz. Stelle sich nach einem verlorenen Prozess heraus, dass die Vereinbarung mit dem Anwalt fehlerhaft war, dann müsse der Mandat doch noch die gesetzlichen Gebühren bezahlen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte das neue Gesetz. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes seien mit Vernunft und Augenmaß umgesetzt worden. "So wird gewährleistet, dass auch Bürger, die weder Prozesskostenhilfe erhalten noch über die Möglichkeit verfügen, einen Rechtsstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten, zu ihrem Recht kommen", sagte Kammer-Präsident Axel C. Filges.

Quelle: ntv.de

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