Ratgeber

Finanzamt trödelt Erstattungszinsen steuerfrei

Ist das Finanzamt zu langsam, hat der Steuerzahler ein Recht auf Verzinsung.

Ist das Finanzamt zu langsam, hat der Steuerzahler ein Recht auf Verzinsung.

(Foto: dpa)

Zinsen, die das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zahlt, sind nicht mehr steuerpflichtig. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VIII R 33/07) hervor. Im Gegenzug seien gezahlte Nachzahlungszinsen bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr steuerlich absetzbar. Zahlt der Fiskus dem Steuerpflichtigen zu viel gezahlte Steuern zurück - und kommt es dabei zu erheblichen Verzögerungen - muss er sogenannte Erstattungszinsen zahlen. Diese liegen derzeit bei 0,5 Prozent. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bislang betrachtete der Gesetzgeber diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Dagegen hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der sowohl Zinsen für vorangegangene Veranlagungszeiträume erhalten hatte als auch zahlen musste. In der Klagebegründung führte er aus, dass die unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen materielles Recht verletze. Die Richter gaben ihm teilweise Recht. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen bei der Einkommenssteuer, stellte jedoch klar, dass die Erstattungszinsen nicht mehr zu besteuern sind.

Quelle: ntv.de, dpa

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