Ratgeber

Auch bei Berufsfahrern Fahrverbot kein Kündigungsgrund

Arbeitgeber dürfen einem als Fahrer angestellten Mitarbeiter nicht fristlos kündigen, wenn er wegen eines Alkoholverstoßes ein Fahrverbot erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Fahrer bereits abgemahnt wurde.

Einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn zufolge (Aktenzeichen: 1 Ca 1594/08) sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen. Auf das Urteil weisen die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraute Angestellte hatte demnach im Juni 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer erhalten. Dafür hatte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilt. Im Sommer 2008 wurde er erneut alkoholisiert am Steuer erwischt, wofür er ein dreimonatiges Fahrverbot bekam. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Einzelheiten zählen

Die Kündigung war jedoch unwirksam, entschied das Gericht. Nach dem zweiten Alkoholverstoß sei eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen, nicht jedoch die Kündigung. Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Im zweiten Fall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Am Abend zuvor hatte sich der Mann in einer schwierigen psychologischen Lage befunden. Berücksichtige man diese Details, müsse man ihm eine erneute Chance geben.

Quelle: ntv.de, dpa

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