Interna auf dem Firmenrechner Finanzamt darf nicht prüfen
23.09.2009, 15:24 UhrDer Bundesfinanzhof hat das Einsichtsrecht der Finanzämter in elektronische Daten auf Firmenrechnern begrenzt. Die Prüfer dürften nur auf gesetzlich geforderte Aufzeichnungen zugreifen, entschied das höchste deutsche Steuergericht (VIII R 80/06 vom 24. Juni 2009). Freiwillig und nur für den internen Gebrauch erstellte Daten müssen nicht an die Finanzämter gegeben werden, auch wenn diese das verlangen.
In dem Streitfall hatte sich eine Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten geweigert, den Prüfern eine freiwillig angelegte elektronische Buchhaltung offenzulegen. Bereits das zuständige Finanzgericht gab den Freiberuflern recht. Der BFH bestätigte dieses Urteil und steckte dabei auch die Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich ab. Bei Betriebsprüfungen dürfen die Finanzbeamten demnach zwar Einblick in auf Firmencomputern gespeicherte Daten nehmen, wenn notwendige Aufzeichnungen nur elektronisch vorliegen. Sie dürfen aber nur auf Daten zugreifen, für die eine Aufbewahrungs- und Offenlegungspflicht besteht.
Seit 2002 dürfen die Prüfer der Finanzämter in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht nehmen und diese auch maschinell auswerten. Die Finanzverwaltung kann damit sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv überprüfen.
Quelle: ntv.de, dpa