Ratgeber

Richter dürfen nicht absetzen Finanzhof regelt Arbeitszimmer

Wer zu Hause arbeitet, kann sein Arbeitszimmer seit 2010 wieder von der Steuer absetzen. Das gilt aber nicht für alle Berufsgruppen. Der Bundesfinanzhof erteilt Hochschullehrern und Richtern nun eine Absage.

Hochschullehrer und Richter können ihre privaten Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzen, egal, wie viele Stunden sie darin verbringen. Das hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen entschieden. Damit setzte das oberste Finanzgericht erstmals die Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern um. Demnach kann ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. (Az: VI R 71/10 und VI R 13/11)

Laut Urteil trifft dieser Maßstab in den beiden Streitfällen nicht zu: Hochschullehrer müssten für Vorlesungen in die Uni und Richter zur Rechtsprechung ans Gericht. Beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Zudem sei beiden Klägern vom Arbeitgeber jeweils ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt worden. Wie viele Stunden sie zuhause arbeiteten, habe deshalb keine Bedeutung.

Die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten steuerlich abgezogen werden können, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.

Quelle: ntv.de, AFP

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