Ratgeber

Unterhalt an Lebenspartner Finanzhof versus Fiskus

Ein Partner arbeitet, einer bleibt zu Hause - bei deutschen Ehepaaren ist diese Rollenverteilung weit verbreitet. Doch auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es das "Ernährermodell". Dabei können Unterhaltsleistungen an den mittellosen Partner steuerlich als außerordentliche Belastung abgesetzt werden. Abzugsfähig ist ein Höchstbetrag von monatlich 640 Euro, wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin erläutert. Bisher konnte das Finanzamt diesen Betrag unter Berücksichtigung einer sogenannten Opfergrenze kürzen. Das geht nun nicht mehr, entschied der Bundesfinanzhof in München (Az.: III R 23/07).

Die Opfergrenze besagt, dass dem Unterstützenden noch genügend Mittel zum eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben müssen. Mit seinem Urteil widersprach der BFH der bisherigen Anweisung des Bundesfinanzministeriums, so der Verband. Zwar habe das Ministerium noch nicht auf das Urteil reagiert. "Wir gehen aber davon aus, dass das Schreiben an die Finanzämter entsprechend geändert wird", sagte ein Sprecher gegenüber der dpa.

Einer zahlt alles

In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der seine mittellose und im Haushalt lebende Partnerin unterstützt hatte. Durch die Kürzung des Finanzamtes konnte der Mann statt des Höchstbetrages nur etwas mehr als ein Drittel der Summe geltend machen. Nach Ansicht der Richter ist es aber unumgänglich, dass der alleinige Verdiener im Haushalt auch alle Ausgaben bestreitet. Dieser Unterstützungsleistung könne er sich nicht entziehen. Daher sei die Opfergrenze in diesem Fall nicht anzuwenden.

Im Unterschied zu unterhaltsberechtigten Personen wie Ehegatten besteht gegenüber Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Unterhaltspflicht. Leistungen können aber dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dem Bedürftigen öffentliche Mittel entzogen wurden oder er mittellos ist.

Quelle: ntv.de

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